Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 8 Seiten
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AIG vom 16. Dezember 2005
Erläuterungen zur Änderung
die Einreise voraussetzt. In der Regel darf der negative Covid-19-Test bei der Einreise in den Zielstaat nicht älter als 72 Stunden sein.
5 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Beim Bund können mit der vorgeschlagenen Regelung Mehrausgaben vermieden werden.
So können sich ausreispflichtige Personen im Dublin-Verfahren mit der Weigerung, einen Covid-Test durchzuführen, einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat entziehen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist muss in diesen Fällen ein nationales Asylverfahren durchgeführt werden, was mit hohen Folgekosten verbunden ist. In den übrigen Verfahren führt die Weigerung dazu, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden kann und die ausreisepflichtigen Personen weiterhin Nothilfe erhalten. Pro Person und Tag betragen die Nothilfekosten in den Kantonen durchschnittlich 50 Franken. Wenn zum Beispiel eine ausreisepflichtige Person während drei Monaten in der Nothilfe verbleibt, weil die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung aufgrund der Testverweigerung nicht vollzogen werden kann, entstehen dem Kanton Kosten von 4’500 Franken. Der Bund richtet den Kantonen für die Gewährung von Nothilfe eine einmalige Pauschale für jedes abgelehnte Asylgesuch oder jeden Nichteintretensentscheid aus (Art. 28 und 29 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Durch die vorgeschlagene Regelung können bei den Kantonen somit Mehrausgaben im Bereich der Nothilfe vermieden werden. Damit kann auch verhindert werden, dass der Bund gestützt auf den automatischen Anpassungsmechanismus in der Folge die Nothilfepauschale erhöhen muss (Art. 30a AsylV 2).
Beim Bund entstehen geringe Mehrkosten für die Durchführung der Covid-19-Tests für Personen aus dem Asylbereich. Bereits heute übernimmt der Bund entsprechende Kosten für Personen aus dem Asylbereich (vgl. Art. 92 AsylG). Die Testkosten variieren je nach Anbieter zwischen 100-200 Franken pro Person. Die vorgeschlagene Reglung kann dazu führen, dass mehr Personen einem solchen Covid-19-Test unterzogen werden, wobei die konkrete Anzahl Personen zum heutigen Zeitpunkt schwer zu beziffern ist. Zurzeit handelt es sich um rund 50 Personen (siehe Ziff. 1).
Bei den Kantonen können mit der vorgeschlagenen Regelung ebenfalls Mehrausgaben vermieden werden, da durch eine rechtzeitige Durchführung der notwendigen Covid-19-Tests die Weg- oder Ausweisung sowie die Landesverweisung effektiv vollzogen werden kann. Dadurch entfallen Mehrkosten für die Gewährung von Nothilfe (siehe oben).
Für Personen aus dem Ausländerbereich können den Kantonen geringe Mehrkosten für die Durchführung der Covid-19-Tests entstehen (zwischen 100 und 200 Franken pro Person). Wie beim Bund ist die Anzahl der betroffenen Personen zum heutigen Zeitpunkt schwer zu beziffern.
Im Bereich der Administrativhaft können sowohl beim Bund wie bei den Kantonen Mehrausgaben vermieden werden. Der Bund vergütet den Kantonen für die Administrativhaft bei Personen aus dem Asylbereich gemäss Artikel 15 Absatz 2 VVWAL eine Pauschale von 200 Franken pro Tag. Wenn zum Beispiel eine ausreisepflichtige Person während drei Monaten in Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) verbleibt, weil die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung aufgrund der Testverweigerung nicht vollzogen werden kann, entstehen dem Bund dadurch Kosten von 18'000 Franken. Die effektiven Haftkosten sind je nach Kanton höher. Bei Personen aus dem Ausländerbereich gehen die entsprechenden Haftkosten vollständig zulasten der Kantone.