Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 8 Seiten

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AIG vom 16. Dezember 2005

Erläuterungen zur Änderung

19-Test aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates verlangt wird oder die Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens dies vorsehen (Abs. 1). Zurzeit werden in diesem Zusammenhang ausschliesslich PCR-Tests verlangt. Ein solcher PCR-Test wird über einen Nasen-Rachen-Abstrich oder einen Rachen-Abstrich durchgeführt. Gemäss neuesten Erkenntnissen ist ein PCR-Test über eine Speichelentnahme gleich zuverlässig wie ein Nasen-Rachen-Abstrich oder Rachen-Abstrich.6 Der Covid-19-Test soll in jedem Fall nur durch spezifisch geschultes Personal durchgeführt werden (Abs. 3). Bei der Wahl des anzuwendenden Covid-19-Tests ist derjenige mit der geringsten Eingriffsintensität zu bevorzugen.

Wird der Verpflichtung zur Durchführung eines Covid-19-Tests nicht nachgekommen, können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen (Abs. 2). Hierbei sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Bestimmungen des ZAG einzuhalten (Art. 98a AIG). Dies gilt insbesondere für das Verbot der Anwendung von Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können (Art. 13 ZAG). Die zwangsweise Zuführung zu einem Covid-19-Test setzt zudem voraus, dass der Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nicht durch ein anderes milderes Mittel sichergestellt werden kann. Ein solch milderes Mittel könnte beispielsweise die Durchführung eines Ausreisegespräches darstellen, mit dem Ziel, dass die betroffene Person den Covid-19-Test auf freiwilliger Basis durchführt. Während der Durchführung des Covid-19-Tests dürfen die zuständigen Behörden keinen Zwang ausüben, wenn dadurch die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet werden könnte (Abs. 2). So ist zum Beispiel das Einführen eines Gegenstandes in die Nase der betroffenen Person mit physischem Zwang als gesundheitsgefährdend zu erachten. Andere Formen leichteren physischen Zwangs, wie etwa das Festhalten der Person an den Händen, damit sie sich ruhig verhält und den Test machen lässt, wären demgegenüber je nach den konkreten Umständen denkbar.

Ein zwangsweiser Covid-19-Test soll ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt werden (Abs. 3). Er soll, wenn möglich am Ort der Unterbringung der betroffenen Person erfolgen; namentlich in der zugewiesenen Unterkunft oder in der Haftanstalt bei einer ausländerrechtlichen Administrativhaft. In den übrigen Fällen können die Tests in den dafür vorgesehenen Institutionen (z.B. Arzt, Spitäler, Testzentren) durchgeführt werden. Ist das für die Testdurchführung spezifisch geschulte Personal der Ansicht, dass eine Person in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnte, ist auf die Durchführung des Tests zu verzichten. Dies könnte zum Beispiel bei einer Vorerkrankung der Fall sein.

Im Rahmen der Vorbereitung der Ausreise sollen die ausreisepflichtigen Personen bereits während des Ausreise- oder des Vorbereitungsgesprächs7 über eine allfällige Testpflicht informiert werden. Gleichzeitig sollen sie darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein solcher Test bei Verweigerung auch gegen ihren Willen durchgeführt werden kann. Der Zeitpunkt des Covid-19-Tests richtet sich nach den Vorgaben des Heimat- oder Herkunftsstaats oder des Dublin-Staats, welcher einen solchen Test für

6 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbruecheepidemien/novel-cov/testen.html#-1395414004 7 Vgl. Art. 2a der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR; 142.281) und Art. 29 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 12. November 2008 (ZAV; SR 364.3)