Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 8 Seiten
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AIG vom 16. Dezember 2005
Erläuterungen zur Änderung
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die hier beantragte dringliche Änderung des AIG ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20203 über die Legislaturplanung 2019-2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20204 über die Legislaturplanung 2019-2023 vorgesehen. Die Covid-19-Epidemie und deren Auswirkungen waren nicht vorhersehbar, als der Bundesrat die Botschaft zur Legislaturplanung verabschiedet hat.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Seit Beginn der Covid-19-Epidemie haben mehrere EU-Mitgliedstaaten wiederholt eine europäische Koordination zur Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen gefordert, welche aufgrund der gesundheitlichen Vorgaben der einzelnen Staaten an der Grenze eingeschränkt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt konnte in diesem Bereich keine Koordination erzielt werden. Am 13. Oktober 2020 wurde eine Empfehlung über ein koordiniertes Vorgehen zur Einschränkung der Freizügigkeit aufgrund der Covid-19-Epidemie angenommen (Empfehlung 2020/14755). Ziel dieser Empfehlung ist es, gemeinsame Kriterien für Einreisebeschränkungen zu definieren. Dennoch verbleibt die Kompetenz für die Anordnung von Einschränkungen aufgrund gesundheitlicher Vorgaben weiterhin bei den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
Im Frühjahr 2021 hat der Europäische Rat einen Fragebogen zu den Rückführungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie lanciert. Gestützt auf die entsprechenden Rückmeldungen der EU-Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass die meisten europäischen Staaten ebenfalls mit der Problematik der Testverweigerung konfrontiert sind. Deutschland und Dänemark verfügen über eine nationale Rechtsgrundlage, wonach Personen vor der Rückführung verpflichtet werden können, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen und ein solcher in Deutschland auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.
3 Grundzüge der Vorlage
In Artikel 72 des AIG soll eine neue Regelung aufgenommen werden, wonach ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet sind, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für die Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Covid-19-Test aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates oder den Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens verlangt wird. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann ein Covid-19-Test auch gegen den Willen der betroffenen Personen durchgesetzt werden, sofern der Vollzug nicht durch andere mildere Mittel sichergestellt werden kann und die Person dadurch nicht in ihrer Gesundheit gefährdet wird.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 72
Es soll eine neue Regelung in Artikel 72 des AIG aufgenommen werden. Demnach sollen Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein solcher Covid-
3 BBl 2020 1777
4 BBl 2020 8385
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020H1475&from=EN