Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 8 Seiten
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AIG vom 16. Dezember 2005
Erläuterungen zur Änderung
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.
6 Rechtliche Aspekte / Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit inter-
nationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Sie stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]. Demnach liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländer sowie über die Gewährung von Asyl beim Bund.
Die Verpflichtung zur Durchführung eines Covid-19-Tests stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bzw. der körperlichen Unversehrtheit dar (Art. 10 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
Mit dieser Vorlage soll im AIG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Durchführung von Covid-19-Tests geschaffen werden, welche im Ausnahmefall auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (Art. 72 E-AIG). Die Schaffung einer solchen Verpflichtung liegt im Interesse der Schweiz. Eine glaubwürdige und konsequente Ausländer- und Asylpolitik setzt voraus, dass eine rechtskräftige Verfügung, wonach eine Person die Schweiz zu verlassen hat, auch tatsächlich vollzogen werden kann. Durch die Verweigerung eines vom Aufnahmeland oder einer Fluggesellschaft geforderten Covid-19-Tests kann eine solche Verfügung umgangen werden. Damit verbleiben ausreisepflichtige Personen, die nicht mit den Behörden kooperieren wollen, weiterhin in der Schweiz. Dies ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und führt auch zu einer hohen finanziellen Mehrbelastung von Bund und Kantonen. So haben die Betroffenen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz weiterhin Anspruch auf Nothilfe (Art. 82 AsylG; siehe auch Ziff. 5).
Die vorgeschlagene Massnahme darf nur dann als letztes Mittel angeordnet werden, wenn eine Person zuvor nicht bereit war, freiwillig und selbständig auszureisen und sie es im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs ablehnt, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob der Vollzug auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden kann. Zudem stellen die verwendeten Covid-19-Tests keinen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Bei der Wahl des anzuwendenden Covid-19-Tests ist zudem derjenige mit der geringsten Eingriffsintensität zu bevorzugen. Die Tests dürfen jedoch nicht durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall trotzdem eine Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person darstellen könnten.
Alternative Massnahmen, wie beispielsweise die Anordnung einer Quarantänepflicht vor der Ausreise in der Schweiz, werden von den betroffenen Staaten sowie insbesondere auch von den Fluggesellschaften grundsätzlich nicht akzeptiert. Auch die Anordnung von Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) kann in diesen Fällen die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht gewährleisten, da sich die betroffene Person weiterhin weigern kann, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen.
Die vorgeschlagene Regelung ist somit geeignet und notwendig für den konsequenten Vollzug des Ausländer- und Asylrechts. Sie stellt auch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar. Die Regelung ist somit verhältnismässig.