Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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aufweisen, sind umgehend zu löschen. Die Zweistufigkeit dieses Verfahrens trägt dazu bei, dass die Flugpassagierdaten nur insoweit bearbeitet werden, als dies für den Zweck des Gesetzes sowie die Gewährleistung der Datenrichtigkeit nötig ist.
Die Sicherheit der Flugpassagierdaten wird sechs Monate nach ihrem Eingang im PNR-Informationssystem durch die Pseudonymisierung (Art. 14) erhöht. Gemäss Botschaft zum neuen Datenschutzgesetz gilt die Pseudonymisierung als eine geeignete technische Massnahme, um die Datensicherheit (Art. 8 nDSG) zu gewährleisten.81 In besagter Botschaft hält der Bundesrat zudem fest, dass das Datenschutzgesetz nicht für Daten gilt,
«wenn eine Reidentifizierung durch Dritte unmöglich ist (die Daten wurden vollständig und endgültig anonymisiert) oder wenn dies nur mit einem hohen Aufwand möglich wäre, den kein Interessent auf sich nehmen würde. Das gilt ebenfalls für pseudonymisierte Daten.»82
81 Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 7031
82 BBl 2017 7019