Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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6.6 Datenschutz

Das Flugpassagierdatengesetz orientiert sich vollständig am neuen Bundesgesetz vom 25. September 202079 über den Datenschutz (nDSG), das voraussichtlich 2023 in Kraft treten wird. In der Botschaft vom 15. September 201780 führte der Bundesrat aus, dass mit dem nDSG namentlich die Schwächen des aktuellen Datenschutzgesetzes behoben werden sollen, die aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung entstanden sind. Das Flugpassagierdatengesetz entspricht dieser Aktualisierung des Datenschutzrechts des Bundes. Dies ist umso wichtiger, als der Datenschutz bei der Datenbearbeitung nach dem Flugpassagierdatengesetz eine zentrale Rolle spielt.

Der Flugpassagierdatensatz setzt sich aus verschiedenen Kategorien von Daten zusammen. Für den Datenschutz relevant sind vor allem die Personendaten. Es sind dies alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a nDSG). Dazu gehören der Name, die Telefonnummer, die Wohn- und die E-Mailadresse. Nach dem Abgleich mit verschiedenen Informationssystemen des Bundes (vgl. Art. 7 Abs. 1) können zusätzlich besonders schützenswerte Personendaten dazukommen. Nach dem Flugpassagierdatengesetz dürfen diese nur bearbeitet werden, wenn es sich um biometrische Daten oder allenfalls um Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen handelt. Alle anderen besonders schützenswerten Daten, die allenfalls bei der Bearbeitung von Flugpassagierdaten nach diesem Gesetz anfallen, sind umgehend zu löschen (Art. 6 Abs. 5).

Die Flugpassagierdaten dürfen nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck, bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 4 nDSG). Flugpassagierdaten dürfen nach dem Flugpassagierdatengesetz nur bearbeitet werden, wenn dies der Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten dient (Art. 6 Abs. 1). Ergebnisse, die diesem Zweck widersprechen, sind umgehend zu löschen (Art. 6 Abs. 5).

Werden Personendaten bearbeitet, ist ihre Richtigkeit sicherzustellen (Art. 6 Abs. 5 nDSG). Die PIU ist verpflichtet, die bei einem Abgleich der Flugpassagierdaten mit den Informationssystemen des Bundes erzielten Übereinstimmungen einzeln manuell zu überprüfen und zu plausibilisieren (Art. 7 Abs. 3).

Die Flugpassagierdaten werden in zwei Schritten mit Informationssystemen des Bundes abgeglichen (Art. 7 Abs. 1 und 3). In einem ersten Schritt werden alle verfügbaren Daten abgeglichen. Nur jene Daten, die mit Inhalten der Informationssysteme übereinstimmen und somit mit einem ersten Verdacht behaftet sind, werden weiterbearbeitet. Sie werden manuell und allenfalls unter gezieltem Zugriff auf weitere Informationssysteme des Bundes plausibilisiert. Im Vordergrund dieses zweiten Bearbeitungsschrittes geht es darum, die Richtigkeit der Übereinstimmung sowie ihre Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Zweck der Bearbeitung sicherzustellen. Übereinstimmungen, die keinen Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten gemäss Artikel 6 Absätze 2 und 3

79 BBl 2020 7639

80 BBl 2017 6941