Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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zuträglich sein dürfte. Nicht davon betroffen ist das Abkommen vom 21. Juni 199977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.
6.3 Erlassform
Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes regelt die Bearbeitung von Flugpassagierdaten, die auch Personendaten umfassen. Aus dem automatischen Abgleich der Flugpassagierdaten mit verschiedenen Informationssystemen des Bundes können schützenswerte Personendaten in die weitere Datenbearbeitung einfliessen.
Die Datenbearbeitung kann das verfassungsmässige Recht auf Schutz der Privatsphäre von Flugpassagieren tangieren, was nur auf der Grundlage eines formellen Gesetzes zulässig ist (Art. 164 Abs. 1 Bst. b BV).
Das Erfordernis eines Bundesgesetzes lässt sich auch mit der neuen Aufgabe begründen, die der Bund mit der Umsetzung des Flugpassagierdatengesetzes übernimmt (Art. 164 Abs. 1 Bst. e BV).
6.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Nach dem Prinzip der Subsidiarität soll in einem Bundesstaat die übergeordnete Gebietskörperschaft eine Aufgabe oder Teilbereiche davon nur dann übernehmen, wenn sie diese nachweislich besser erfüllen kann als die untergeordneten Gebietskörperschaften (Art. 5a BV). Das Subsidiaritätsprinzip geht implizit davon aus, dass die Aufgabenerfüllung so nahe wie möglich bei den Bürgerinnen und Bürgern erfolgen soll und diese so auf den politischen Prozess eher Einfluss nehmen können.
Vorliegend macht es kaum Sinn, dass sich die Kantone zuerst für eine gemeinsame Bearbeitung von Flugpassagierdaten organisieren. Mit diesem Gesetz kommt der Bund drei verbindlichen UNO-Resolutionen nach, indem er ein zentrales Informationssystem für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten beschafft und betreibt. Das Informationssystem steht insbesondere im Dienste der Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen, die wertvolle Informationen für ihre jeweiligen Aufgaben proaktiv oder auf Antrag hin erhalten. Eine Nähe zur Bevölkerung ist für diese Art der Aufgabenerfüllung kaum angezeigt. Gefragt ist eine einheitliche Lösung, was ein weiterer Grund für eine bundesrechtliche Zuständigkeit darstellt (vgl. Art. 43a Abs. 1 BV).
Nach dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz trägt das Gemeinwesen die Kosten einer staatlichen Leistung, in dem der Nutzen daraus anfällt (Art. 43a Abs. 2 BV).
Die Bearbeitung von Flugpassagierdaten entfaltet sowohl einen landesweiten Nutzen als auch einen konkreten Nutzen für Behörden von Bund und Kantonen. Eine spezifische Rechnungsstellung an die einzelnen Kantone würde einen nicht unbeachtlichen Aufwand nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die pragmatische Lösung, wonach die Kantone auf eigene Kosten die Hälfte der Mitarbeitenden stellen, die für die Bearbeitung der Flugpassagierdaten nötig sind.