Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
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6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit Artikel 2 Absatz 4 erhält fedpol die Kompetenz, auf Verordnungsebene die internationalen Industriestandards der ICAO, WZO und IATA nötigenfalls zu konkretisieren.
Artikel 6 Absatz 4 des Vorentwurfs sieht vor, dass der Bundesrat die schweren Straftaten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b in einer Verordnung ausweist. Wie bereits in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausgeführt, handelt es sich hierbei nicht um eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Was als schwere Straftat zu verstehen ist, wird in Art. 6 Absatz 3 Buchstabe b bereits klar umschrieben. Der Ausweis der konkreten Straftatbestände auf Verordnungsebene dient einzig der Transparenz und der Rechtssicherheit.
Gemäss Artikel 9 Absatz 6 soll der Bundesrat auch die massgeblichen Straftatbestände auf Verordnungsstufe festlegen, die zu einer weiteren Bearbeitung von Flugpassagierdaten nach einem positiven Abgleich mit Beobachtungslisten berechtigen. Der Fokus liegt auf terroristischen Straftaten und solchen des organisierten Verbrechens.
Gemäss Artikel 16 Abs. 2 legt der Bundesrat die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten, die aus einem Abgleich resultieren, in einer Verordnung fest. Hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer von Übereinstimmungen von Flugpassagierdaten aus dem Abgleich mit den polizeilichen Informationssystemen oder mit Risikoprofilen und Beobachtungslisten ist im Unterschied zu den Flugpassagierdaten (Artikel 16 Abs. 1) auf eine generelle zeitliche Einschränkung zu verzichten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass je nach Fallkonstellation Daten bereits vor Abschluss eines laufenden Verfahrens gelöscht werden müssen. Die Verfügbarkeit dieser Daten während laufender Verfahren muss gewährleistet werden können. Die Festlegung der Aufbewahrungsdauer auf Verordnungsstufe schafft diesen notwendigen Spielraum.
Die Bundesverfassung sieht die rechtsetzenden Verträge zwischen Bund und Kantonen nicht als eigenständige Erlassform (vgl. Art. 163 BV) vor. Folglich müssen zumindest die Rahmenbedingungen des Vertrags durch ein Bundesgesetz oder bei Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung durch eine Verordnung festgelegt werden. Erst auf der Basis dieser Rechtsgrundlage kann der Vertrag mit den Kantonen abgeschlossen werden78. Aus diesem Grund soll der Bundesrat gemäss Art. 20 Abs. 5 die Rahmenbedingungen für eine Vereinbarung mit den Kantonen über die Entsendung von Mitarbeitenden und deren Einsatz bei der PIU in einer Verordnung festhalten können.
Mit Artikel 21 Absatz 1 erhält der Bundesrat die Kompetenz, selbständig völkerrechtliche Verträge über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten abzuschliessen. Als mögliche Vertragspartner kommen nur Staaten in Frage, die einen mit der Schweiz vergleichbaren Schutz der übermittelten Daten gewährleisten. Fedpol kann Vereinbarungen abschliessen, die diese völkerrechtlichen Verträge in operativer, technischer oder administrativer Hinsicht ergänzen (Art. 21 Abs. 2).
78 BSK BV-Waldmann/Schnyder von Wartensee, Art. 48 N 37