Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/17

(33) Es ist zwingend erforderlich, dass die Informationen der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf dem

neuesten Stand sind, wenn sie ihre Aufgaben bei der Bekämpfung von Terrorismus und sonstigen schweren Straftaten erfüllen sollen. Mit dem Beschluss 2008/633/JI haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und von Europol Zugang zum VIS erhalten. Dieser Beschluss sollte in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 integriert werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.

(34) Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung

von Personen, die unter gewaltsamen Umständen zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen, beziehungsweise hat dazu beigetragen, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Daher sollten die Daten im VIS, die sich auf längerfristige Aufenthalte beziehen, auch den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen.

(35) Da Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im

Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der unionsweiten Verhütung von Straftaten sowie der Durchführung von Analysen und Untersuchungen zukommt, sollte der derzeitige Zugang zum VIS, über den Europol im Rahmen seiner Aufgaben verfügt, kodifiziert und vereinheitlicht werden, auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsentwicklungen wie der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

(36) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder

sonstiger schwerer Straftaten stellt in Bezug auf Personen, deren Daten im VIS verarbeitet werden, einen Eingriff in die Grundrechte der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Schutzes personenbezogener Daten dar. Jede derartige Beeinträchtigung muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt werden, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann, und die den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen müssen. Jeder derartige Eingriff in Grundrechte ist nur dann möglich, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines rechtmäßigen und verhältnismäßigen Interesses erforderlich ist und wenn er im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist.

(37) Der Verordnung (EU) 2019/817 zufolge können durch nationale Gesetzgebung entsprechend befugte

Polizeibehörden der Mitgliedstaaten eine Person anhand ihrer bei einer Identitätskontrolle erhobenen biometrischen Daten identifizieren. Es können jedoch besondere Situationen vorliegen, in denen die Identifizierung einer Person im Interesse dieser Person erforderlich ist. Hierzu zählen Fälle, in denen eine vermisste oder entführte Person oder ein Opfer von Menschenhandel aufgefunden wird. In solchen Fällen sollten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungs behörden rasch auf VIS-Daten zugreifen können, um die schnelle und zuverlässige Identifizierung der Person zu ermöglichen, ohne dass alle Voraussetzungen und zusätzlichen Garantien für den Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfüllt sein müssen.

(38) Der Abgleich von Daten auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden

wurde, ist für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von grundlegender Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit den im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer im VIS erfasst ist, sollte für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten höchst nützlich sein, etwa wenn an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.

(39) Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die zentrale Zugangsstelle, über die die

Anträge auf Zugriff auf VIS-Daten zu stellen sind, zu benennen und eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu führen, die für die konkreten Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten zur Beantragung eines solchen Zugangs berechtigt sind.

(40) Anträge auf Zugriff auf im VIS-Zentralsystem gespeicherte Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der

benannten Behörden bei der zentralen Zugangsstelle gestellt werden und sollten begründet werden. Die zur Beantragung des Zugriffs auf VIS-Daten berechtigten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als verifizierende Behörde fungieren. Die zentralen Zugangsstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden handeln und für die unabhängige Gewährleistung der genauen Einhaltung der in dieser Verordnung

(13) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).