Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Visum-, Grenz-, Asyl- und Einwanderungsbehörden, wenn sie Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung wahrnehmen.
(3) Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im VIS gespeichert sind, einschließlich des Zugriffs auf diese Daten, für die in Kapitel IIIb der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke durch die gemäß jenem Kapitel benannten Behörden der Mitgliedstaaten.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß der vorliegenden Verordnung.“
41. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet der Rechte auf Informationen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725, den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 werden Antragsteller und die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Personen von dem verantwortlichen Mitgliedstaat unterrichtet“;
ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) über die Identität des nach Artikel 29 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich der Kontaktangaben des Verantwortlichen;“;
iii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) über die Kategorien von Datenempfängern, einschließlich der in Artikel 22l genannten Behörden und Europol;
ca) darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das VIS zugreifen dürfen;“;
iv) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„ea) darüber, dass im VIS gespeicherte personenbezogene Daten gemäß Artikel 31 dieser Verordnung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation und gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates * an Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen;
_____________
* Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).“;
v) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) über das Bestehen des Rechts, Zugang zu den sie betreffenden Daten zu beantragen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt, sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen, zu erhalten;“;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden dem Antragsteller bei der Erfassung der Daten, des Gesichtsbilds und der Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 9 und Artikel 22a in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt. Kinder werden auf altersgerechte Weise unterrichtet, unter anderem durch visuelle Hilfsmittel, um das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken zu erläutern.“
c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Liegt kein solches von diesen Personen unterzeichnetes Formular vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgeteilt.“