Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/59

Ferner dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Daten nur übermittelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere den

Vorschriften zum Datenschutz —, der Rückübernahmeabkommen und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt;

b) der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt;

c) der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie

bereitgestellt wurden, zu verarbeiten.

Für den Fall, dass in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eine gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangene Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, gilt vorbehaltlich der Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes, dass die in Unterabsatz 1 genannte Daten nur übermittelt werden, wenn die Durchsetzung einer solchen Rückkehrent scheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung ihrer Durchsetzung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.

(3) Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Absatz 2 lassen die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, unberührt.

(4) Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem VIS erhalten hat, dürfen Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels dürfen die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten von der benannten Behörde im Einzelfall einem Drittstaat übermittelt werden, jedoch nur wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es liegt ein Fall von außergewöhnlicher Dringlichkeit vor, in dem

i) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder

ii) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben einer Person besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat in Verbindung steht;

b) die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder einer

sonstigen schweren Straftat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im betreffenden Drittstaat notwendig;

c) die benannte Behörde hat gemäß dem Verfahren und den Bedingungen nach den Artikeln 22n und 22o Zugriff auf

diese Daten;

d) die Übermittlung erfolgt gemäß den geltenden Bedingungen nach der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere

Kapitel V;

e) es wurde ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen seitens des Drittstaats

vorgelegt;

f) die Gegenseitigkeit der Bereitstellung aller Informationen in Visuminformationssystemen im Besitz des

ersuchenden Staates an die am Betrieb des VIS beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.

Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert und die Dokumentation — einschließlich des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, der Begründung der Übermittlung und der übermittelten personenbezogenen Daten — wird der in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.“

36. Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten mithilfe von Datenübert ragungsgeräten genutzt werden;“;