Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/65
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen werden, und Zugang zur Beratung durch Personen mit ausreichendem Wissen über biometrische Daten haben.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden angefordert werden, zur Verfügung und stellen ihnen insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten zur Verfügung, die sie entsprechend ihren Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten gewähren den Aufsichts behörden Zugang zu ihren Protokollen und ermöglichen ihnen jederzeit Zutritt zu allen ihren mit dem VIS in Verbindung stehenden Gebäuden.
Artikel 42
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen der vorliegenden Verordnung zuständig sowie für die Sicherstellung, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 oder, hinsichtlich Europol, mit der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA gemäß den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards mindestens alle vier Jahre geprüft werden. Ein Bericht über diese Prüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält vor der Annahme der Berichte Gelegenheit zu Anmerkungen.
(3) eu-LISA liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen, gewährt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen Dokumenten und zu den in den Artikeln 22s, 34 und 45c genannten Protokollen der Agentur und ermöglicht dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.
Artikel 43
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
(1) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen, um die koordinierte Überwachung des VIS und der nationalen Systeme sicherzustellen.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Prüfungen und Inspektionen, prüfen etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge für gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und sensibilisieren für die Datenschutzrechte, je nach Erfordernis.
(3) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zum Zwecke des Absatzes 2 mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Der Europäische Datenschutzausschuss übernimmt die Organisation und die Kosten dieser Sitzungen. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsweisen werden je nach Bedarf gemeinsam entwickelt.
(4) Alle zwei Jahre übermittelt der Europäische Datenschutzausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA einen gemeinsamen Bericht über gemäß diesem Artikel unternommene Tätigkeiten. Dieser Bericht enthält ein Kapitel zu jedem Mitgliedstaat, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.
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* Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und
Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).“