Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

43. Artikel 44 wird aufgehoben.

44. Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Durchführung durch die Kommission

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Entwicklung des VIS-Zentralsystems, der NUI in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:

a) die Gestaltung des physischen Aufbaus des VIS-Zentralsystems einschließlich seines Kommunikationsnetzes;

b) technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken;

c) technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten oder

beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme haben;

d) die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich biometrischer Aspekte.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des VIS-Zentralsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

a) für die Dateneingabe und die Verknüpfung von Anträgen gemäß Artikel 8, den Artikeln 10 bis 14, Artikel 22a und

den Artikeln 22c bis 22f;

b) für den Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15, den Artikeln 18 bis 22, den Artikeln 22g bis 22k, den Artikeln 22n

bis 22r und den Artikeln 45e und 45f;

c) für die Berichtigung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23, 24 und 25;

d) für das Führen der Protokolle und den Zugriff auf die Protokolle gemäß Artikel 34;

e) für den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Artikel 16;

f) für den Zugriff auf die Daten für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 45a.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im VIS.

(4) Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45a

Verwendung von VIS-Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken

(1) Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einschließlich der ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 9j, haben ausschließlich für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken ohne Möglichkeit der Identifizierung einzelner Personen und im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Garantien in Bezug auf die Nichtdiskriminierung Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten:

a) Statusinformation;

b) die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts;

c) Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit(en) des Antragstellers;

d) Land und Ort des Wohnsitzes des Antragstellers, nur in Bezug auf Visa;

e) derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) des Antragstellers, nur in Bezug auf Visa;

f) die Mitgliedstaaten der ersten Einreise und des Reiseziels, nur in Bezug auf Visa;

g) Datum und Ort der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag (erteilt, entzogen, verweigert,

annulliert, aufgehoben, erneuert oder verlängert);

h) Art des beantragten oder ausgestellten Dokuments (Visum für den Flughafentransit, einheitliches Visum oder

Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);