Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 48Fedlex · Vorlage

L 248/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(4) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Benennung mit.

Artikel 29a

Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten

(1) Die in Artikel 6 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f genannten Daten werden erst nach einer von den verantwortlichen nationalen Behörden vorgenommenen Qualitätskontrolle in das VIS eingegeben und vom VIS nach einer vom VIS gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Qualitäts kontrolle verarbeitet.

(2) Qualitätskontrollen der in den Artikeln 9 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f genannten Daten werden vom VIS gemäß diesem Absatz vorgenommen.

Die Qualitätskontrollen werden bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS eingeleitet. Entsprechen die Qualitätskontrollen nicht den festgelegten Qualitätsstandards, so werden die verantwortlichen Behörden durch das VIS automatisch benachrichtigt. Die automatisierten Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 werden vom VIS nur nach einer positiven Qualitätskontrolle ausgelöst.

Qualitätskontrollen von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken werden bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS vorgenommen, um sicherzustellen, dass Mindestdatenqualitätsstandards eingehalten werden, die einen Abgleich biometrischer Daten ermöglichen.

Qualitätskontrollen der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Daten werden bei der Speicherung von Informationen über die zuständigen nationalen Behörden im VIS vorgenommen.

(3) Für die Speicherung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Daten werden Qualitätsstandards festgelegt.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen dieser Qualitätsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

35. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

(1) Daten, die im VIS gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, werden Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme von Übermittlungen an Interpol zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe g und in Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe g dieser Verordnung genannten Abfragen. Übermittlungen personenbezogener Daten an Interpol unterliegen den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die zuständigen Behörden auf die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b, ca, k und m, und Nummern 6 und 7 oder Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis i und k der vorliegenden Verordnung zugreifen, und die Daten können einem Drittstaat oder einer im Anhang aufgeführten internationalen Organisation übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Einzelfall zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG oder — in Bezug auf Übermittlungen an eine im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte internationale Organisation — zum Zwecke der Neuansiedlung nach Maßgabe der europäischen oder nationalen Neuansiedlungsre gelungen notwendig ist und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Kommission hat einen Beschluss über das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten in diesem

Drittstaat oder dieser internationalen Organisation gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen;

b) es bestehen — etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem

Mitgliedstaat mit dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679;

c) Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung.