Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 68Fedlex · Vorlage

L 248/78 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken oder anhand eines Gesichtsbilds verifiziert wird, gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität eines Visuminhabers durch Abgleich der Fingerabdrücke oder des Gesichtsbilds des Visuminhabers mit den im VIS gespeicherten Fingerabdrücken oder mit dem im VIS gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild zu verifizieren. Für diesen Abgleich werden ausschließlich Gesichtsbilder verwendet, die mit der Angabe, dass das Gesichtsbild bei Einreichung des Visumantrags direkt vor Ort aufgenommen wurde, im VIS gespeichert wurden.“

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a) Die Interoperabilität muss es ermöglichen, das in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d genannte Gesichtsbild aus dem persönlichen Dossier zu löschen, wenn ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Visumantrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.

(3b) Die Interoperabilität muss es dem EES ermöglichen, das VIS gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 automatisch zu benachrichtigen, wenn die Ausreise eines Kindes unter zwölf Jahren in den Einreise-/ Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung eingegeben wird.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates * wird das EES mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.

_____________

* Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“

2. In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwenden Beförderungsunternehmer den Web-Dienst, um zu verifizieren, ob ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber eines für eine oder zwei Einreisen erteilten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist, die Zahl der zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen hat oder ob der Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts erreicht hat.

Hierzu geben Beförderungsunternehmer die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannten Daten ein. Auf dieser Grundlage erhalten Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst die Antwort ‚OK‘ oder ‚NOT OK‘. Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, um sicherzustellen, dass nur befugtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Die Antwort ‚OK‘ oder ‚NOT OK‘ kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.

Wird Drittstaatsangehörigen die Beförderung aufgrund der Antwort des Web-Dienstes verweigert, so teilen die Beförderungsunternehmer ihnen mit, dass diese Verweigerung auf im EES gespeicherte Informationen zurückzuführen ist, und informieren sie über ihre Rechte auf Zugang zu den im EES gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.“