Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Übersicht
Der vorliegende erläuternde Bericht bezieht sich auf die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der
Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-
Zwecke sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), um der EZV als Strafverfolgungsbehörde des Bundes den Zugriff auf den CIR und den Zugang zu den zugrundeliegenden EU-Systemen (EES, ETIAS, VIS) zu ermöglichen.
Ausgangslage
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 wird das Visa-Informationssystem erneuert, um neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht zu werden. Diese Verordnungen wurden der Schweiz am 8. Juli 2021 notifiziert. Für die Übernahme und Umsetzung der zwei Verordnungen verfügt die Schweiz über eine Frist von höchstens zwei Jahren. Diese Frist endet am 8. Juli 2023.
VIS (Vorlage 1)
Seit 2011 ist das Visa-Informationssystem (VIS) die technische Lösung, um das Visumverfahren für einen kurzfristigen Aufenthalt zu erleichtern und es den Visum-, Grenz-, Asyl- und Migrationsbehörden zu ermöglichen, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über visumpflichtige Drittstaatsangehörige zu prüfen. Über das VIS, das die Konsulate der Schengen-Staaten weltweit sowie alle Aussengrenzübergangsstellen miteinander vernetzt, werden biometrische Daten (Gesichtsbild und Abdrücke der zehn Finger) zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken abgeglichen.
Da es sich bei diesen Massnahmen um Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands handelt, kann auch die Schweiz davon profitieren. Diese tragen dazu bei, die Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums und an den Aussengrenzen zu verbessern, legalen Reisenden das Überschreiten der Aussengrenzen, das freie Reisen und den Aufenthalt im Schengen-Raum ohne Binnengrenzkontrollen zu erleichtern und das Management der Schengen-Aussengrenzen zu vereinfachen.
Die meisten Änderungen sind im Wesentlichen technischer Art, beispielsweise die Anbindung des VIS an bestehende und künftige IT-Systeme. Die vorgenommenen Änderungen erweitern den Zweck, die Funktionalität und die Zuständigkeiten des VIS lediglich in sehr begrenzter Weise.
Sämtliche Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern von zwölf Jahren auf sechs Jahre und Befreiung von
dieser Verpflichtung für Personen über 75 Jahre;
Registrierung und Kontrolle von nationalen Daten über Visa neu auch für einen längerfristigen Aufenthalt einschliesslich bio-
metrischer Daten sowie der verschiedenen Aufenthaltsdokumente (Aufenthaltstitel sowie Legitimationskarten) im VIS und Gewährleistung der Interoperabilität bezüglich dieser Daten;
Erweiterung des Zwecks des VIS neu auch zur Rückkehr von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den
Aufenthalt im Schengen-Raum nicht erfüllen;
Aufnahme von Kopien der Reisedokumente von Schengen-Visumgesuchstellerinnen und -gesuchstellern in das VIS;
Anpassung des Zugangs zu VIS-Daten für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie für Europol und ein
erweiterter Zugang für den Asylbereich;
Erfassung von Gesichtsbildern direkt vor Ort;
Einrichtung eines Zugangs für Beförderungsunternehmen zur Überprüfung von Reisegenehmigungen;
Ausbau anderer technischer Komponenten (VISMail, Implementierung von Indikationen für Datenqualitätsmangel).
Um diese vorgesehenen Neuerungen umzusetzen, sind Anpassungen im AIG, im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) sowie im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vorzunehmen.