Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Änderung des AIG (Vorlage 2)

Die EZV ist sowohl Grenzkontrollorgan1 als auch Strafverfolgungsbehörde des Bundes2. Die EZV beantragt in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde den Zugang zu den Daten des Ein- und Ausreisesystems EES, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS und des Visainformationssystems VIS sowie den Zugriff auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR). Für die Aufgabenerfüllung als Grenzkontrollorgan sind die notwendigen Zugriffe der EZV in der Umsetzung3 der verschiedenen EU-Verordnungen bereits vorgesehen.

Bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei (Verordnungen [EU] 2019/8174 und [EU] 2019/8185; IOP-Verordnungen) ersuchte die EZV in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 22 der IOP-Verordnungen um einen Abfragezugriff auf den CIR sowie den Zugang zu den Daten des EES, ETIAS und VIS. Um mehr Zeit für die Klärung der rechtlichen Details zu haben und weil sich die Vernehmlassungsteilnehmer nicht zum Abfragezugriff der EZV äussern konnten, wurde entschieden, die Frage des Zugriffs der EZV auf den CIR im Rahmen der IOP-Vorlage auszusparen und hierzu im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der vorliegenden VIS-Vorlagen die notwendigen Anpassungen vorzusehen.

Der Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Daten des EES, ETIAS und VIS sowie der Zugriff auf den CIR sind gemäss den EU-Verordnungen6 auf den Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beschränkt. Die EZV hat in ihrer Gesamtheit gestützt auf die Artikel 95 und 96 des Zollgesetzes7 einen gesetzlichen Auftrag im Bereich der Verhütung von terroristischen Straftaten sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung8. In ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde hat sie insbesondere eine direkte Kompetenz im Bereich der Aufdeckung und Untersuchung sonstiger schwerer Straftaten.

Mit der Gewährung des Zugangs zu den Daten des EES, ETIAS und VIS sowie des Abfragezugriffs auf den CIR hätte die EZV als Strafverfolgungsbehörde – analog zu den anderen zugriffsberechtigten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Strafverfolgungsbehörden – die Möglichkeit, ein zweistufiges Verfahren anzuwenden: In einem ersten Schritt würde die EZV mittels Abfrage des CIR erfahren, ob eine Person in den Informationssystemen EES, ETIAS oder VIS verzeichnet ist (Treffer/Nicht-Treffer). Im positiven Fall würde sie in einem zweiten Schritt mittels eines begründeten Antrags an die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol (EAZ fedpol) als zentrale Zugangsstelle in der Schweiz die vorhandenen Daten aus dem entsprechenden EU-Informationssystem erhalten. Die EZV kann in ihrer Funktion als Grenzkontrollorgan diese Informationen zur Identifikation einer Person direkt in einem Schritt mittels Zugriff auf den CIR abfragen (einstufiges Verfahren). Die so erhaltenen Informationen können aber nur zweckgebunden und nicht im Rahmen eines Zollstrafverfahrens verwendet werden.

Ohne einen Abfragezugriff auf den CIR und den Zugang zu den Daten des EES, ETIAS und VIS kann die EZV im Bereich der Strafverfolgung ihren gesetzlichen Auftrag nicht oder nur unvollständig erfüllen. Um hier keine Lücke in der inneren Sicherheit der Schweiz entstehen zu lassen, ist es notwendig, der EZV – wie den anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Strafverfolgungsbehörden – den Abfragezugriff auf den CIR und den Zugang zu den Daten des EES, ETIAS und VIS als Strafverfolgungsbehörde einzuräumen. Es ist dabei zu unterstreichen, dass dies nicht zu einer Kompetenzerweiterung der EZV führt.

Um der EZV als Strafverfolgungsbehörde diesen Abfragezugriff und den Zugang zu den genannten Systemen zu ermöglichen, sind Änderungen im AIG notwendig.

1Vgl. Art. 94–96 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0).

2Art. 4 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71).

3Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme

der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2019 4573.

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7911.

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 8061.

4Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität

zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

5Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität

zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

6Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem

(EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 22.5.2019, S. 20; Art. 52 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) und Art. 22 der IOP-Verordnungen.

7 SR 631.0

8 Art. 95 Abs. 1bis ZG