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Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/186012 erfüllt sind.

Art. 103b Abs. 1 Fussnote und Abs. 2 Bst. bter13

1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222614 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen- Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:

bter. die Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen, falls eine Pflicht für solche besteht;

Art. 103c Abs. 2 Bst. d15

2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:

d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS- Stelle

12Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No-

vember 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.

13BBl 2021 674

14Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. No-

vember 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der

Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 17.7.2021, S. 1.

15BBl 2019 4573