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Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

b. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–g für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;

c. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben i–j im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Einträgen in die ETIAS-Überwachungsliste.

2Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihr eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater.

3Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f.

Art. 108k Überwachung und Vollzug

1Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2Der Bundesrat regelt:

a. die Organisation und den Betrieb des Systems;

b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108j genannten Behörden;

c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

d. das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone;

e. die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;

f. die Bearbeitung von Einträgen in die Überwachungsliste;

g. die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

Art. 109a Abs. 1 Fussnote und Abs. 2 Bst. e26

1Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200827 in Kraft ist.

2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

26 BBl 2021 674

27 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.