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Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Gliederungstitel vor Art. 108a

3a. Abschnitt: Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem16

Art. 108a Absatz 1, Einleitungssatz und Absatz 317

1Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) nach der Verordnung (EU) 2018/124018 enthält die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen wollen:

3Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.

Art. 108dbisETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen

1Das ETIAS-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819 (VwVG) und dem Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG)20, soweit die Artikel 108dbis-108dquinquies nichts anderes bestimmen.

2Der Fristenlauf nach Artikel 22a VwVG findet auf das ETIAS-Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

3Die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht können in einer der vier Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt eine der vier Amtssprachen als Verfahrenssprache.

4Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in jedem Fall in einer Amtssprache abgefasst. Wurde die Beschwerde in Englisch eingereicht, wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich als Information ins Englische übersetzt.

5Die Richterinnen und Richter können zusätzlich zu den im VGG bereits vorgesehenen Fällen (Art. 23 Abs. 1 VGG) bei offensichtlich begründeten oder unbegründeten Beschwerden als Einzelrichterin bzw. als Einzelrichter entscheiden.

Art. 108dterETIAS-Beschwerdeverfahren: Festlegung des Übermittlungswegs

1Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108dquateroder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG21 eingereicht werden.

16BBl 2021 674

17BBl 2020 7911

18Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

19 SR 172.021

20SR 173.32

21 SR 172.021