Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

2Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen.

3Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt.

Art. 108dquaterETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsplattform

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die ETIAS-Übermittlungsplattform zur Verfügung.

Art. 108dquinquies

ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei

Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

1Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden.

2Parteien, über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

3Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG22 bleibt vorbehalten.

4Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201623 über die elektronische Signatur zu versehen.

5Das Bundesverwaltungsgericht regelt in einem Reglement die folgenden Aspekte des Verfahrens bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform:

a. die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur;

b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;

c. die Art und Weise der Übermittlung;

d. die Anforderungen an die Begleichung des Kostenvorschusses;

e. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt;

f. die Art und Weise der Archivierung

22 SR 172.021

23 SR 943.03