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Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

a. Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199833;

d. Artikel 108dbisAbsatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200534 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration.

3. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201635

Art. 46 Bst. f Ziff. 4

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

f. das Staatssekretariat für Migra- 4. für die Prüfung von ETIAS-

tion: Reisegenehmigungen ;

4. Strafgesetzbuch36

Art. 365 Abs. 2 Bst. gbis

2Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

gbis. Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen;

5. Bundesgesetz vom 13. Juni 200837 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 15 Abs. 1 Bst. n und Abs. 4 Bst. kbis38

1Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

n. Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste

4Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

33 SR 142.31

34 SR 142.20

35 SR 330; BBl 2016 4871

36 SR 311.0

37 SR 361

38 BBl 2020 10033