Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen
(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB
a. Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199833;
d. Artikel 108dbisAbsatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200534 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration.
3. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201635
Art. 46 Bst. f Ziff. 4
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
f. das Staatssekretariat für Migra- 4. für die Prüfung von ETIAS-
tion: Reisegenehmigungen ;
4. Strafgesetzbuch36
Art. 365 Abs. 2 Bst. gbis
2Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
gbis. Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen;
5. Bundesgesetz vom 13. Juni 200837 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 15 Abs. 1 Bst. n und Abs. 4 Bst. kbis38
1Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
n. Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste
4Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
33 SR 142.31
34 SR 142.20
35 SR 330; BBl 2016 4871
36 SR 311.0
37 SR 361
38 BBl 2020 10033