Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen
(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB
2Das Informationssystem enthält folgende Datenkategorien:
a. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;
b. die Daten zu den Reisedokumenten;
c. die Kontaktdaten, im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/124025 erhobene Daten zur Gesundheit sowie ergänzende Informationen und Dokumentkopien der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;
d. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone;
e. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
f. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
g. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe von Behörden des Bundes und der Kantone erhält;
h. Informationen zum Beschwerdeverfahren;
i. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die Überwachungsliste;
j. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die Überwachungsliste eingegebenen hat.
3Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a - c können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins nationale ETIAS-System übernommen werden.
4Das nationale ETIAS-System enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.
Art. 108j Datenbearbeitung und –bekanntgabe
1Zugriff auf die nachfolgenden Daten des Informationssystems haben:
a. das SEM:
1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben. a–g für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;
25 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.