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Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

2Das Informationssystem enthält folgende Datenkategorien:

a. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;

b. die Daten zu den Reisedokumenten;

c. die Kontaktdaten, im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/124025 erhobene Daten zur Gesundheit sowie ergänzende Informationen und Dokumentkopien der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;

d. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone;

e. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;

f. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;

g. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe von Behörden des Bundes und der Kantone erhält;

h. Informationen zum Beschwerdeverfahren;

i. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die Überwachungsliste;

j. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die Überwachungsliste eingegebenen hat.

3Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a - c können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins nationale ETIAS-System übernommen werden.

4Das nationale ETIAS-System enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.

Art. 108j Datenbearbeitung und –bekanntgabe

1Zugriff auf die nachfolgenden Daten des Informationssystems haben:

a. das SEM:

1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben. a–g für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;

25 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.