Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs «%ASFF_YYYY_ID» zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke von ETIAS. BB

Art. 108f Sachüberschrift und Abs. 324

Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS

3Für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h.

Gliederungstitel vor Art. 108h

3b. Abschnitt: Nationales Reiseinformations- und -genehmigungssystem

Art. 108h Grundsätze

1Das SEM betreibt ein Informationssystem, das die ETIAS-Reisegenehmigungen enthält, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, sowie Daten, welche die Schweiz in die Überwachungsliste erfasst und bearbeitet (System N-ETIAS). Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle vom Zentralsystem des ETIAS und an dieses übermittelt werden.

2Das Informationssystem dient der nationalen ETIAS-Stelle im SEM zur:

a. Erfassung und Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, und Kontaktdaten sowie von ergänzenden Gesuchsdaten, Informationen und Dokumentkopien von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen.;

b. Konsultation nationaler und kantonaler Behörden im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen;

c. Erfassung und Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten von Ausländerinnen und Ausländern, welche auf Antrag des fedpol oder des NDB in die Überwachungsliste aufgenommen werden;

d. Erstellung von Statistiken.

Art. 108i Inhalt

1Das Informationssystem enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten:

a. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung dieser Ausländerinnen und Ausländer durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder

b. wenn die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in die Überwachungsliste aufgenommen wurden.

24 BBl 2020 7911