Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Die Diskussionen im Rat der EU dauerten vom 9. Januar bis am 22. Mai 2019 und die Verhandlungen mit dem europäischen Parlament (Trilog) vom 13. Januar bis am 16. März 2021.
Im Rahmen der Verhandlungen konnten die Vertreter der Schweiz technische Fragen klären und ihre Lösungsvorschläge einbringen.
Besonders intensive Diskussionen fanden im Trilog zu den folgenden Themen statt:
– Umfang der SIS-Zugriffe der NES für die manuelle Antragsprüfung;
– Auswirkungen der Neuerungen von SIS-Rückkehr und Rolle der SIRENE-Büros;
– Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN;
– Rolle des ESP für die Interoperabilität zwischen den Systemen;
– Interoperabilität zwischen EES und ETIAS: Welche ETIAS-Daten werden in EES gespeichert.
Der erzielte Kompromiss wurde vom Plenum des Europäischen Parlaments am 8. Juni 2021 und vom Ministerrat am 28. Juni 2021 gebilligt. Die formelle Verabschiedung der EU-Verordnungen folgte am 7. Juli 2021 mittels Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU. Die Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands wurden der Schweiz jedoch bereits im Vorfeld am 29. Juni 2021 notifiziert.
2.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober 2004 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und, soweit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen.
Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder EU-Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA).
Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden.