Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
– Verordnung (EU) 2019/81837 (nachfolgend: Verordnung «IOP Polizei»).
Es handelt sich dabei um EU-Verordnungen, welche die Schweiz bereits als Weiterentwicklungen übernommen hat bzw. bei denen derzeit das Übernahmeverfahren läuft. Die Übernahme der vorliegenden EU-Verordnungen muss deshalb mittels Abschluss eines Notenaustauschs erfolgen.
Vorliegend ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Notenaustausche zuständig (vgl. Ziff. 9.1). Entsprechend hat die Schweiz der EU am 11. August 2021 in ihren Antwortnoten mitgeteilt, dass die betreffenden Weiterentwicklungen für sie erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden können (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Ab der Notifizierung der Rechtsakte durch die EU verfügt die Schweiz für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklungen über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden.
Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum gegen die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen ergriffen, erfolgt diese Mitteilung, die der Ratifizierung der Notenaustausche gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist.
Setzt die Schweiz eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nicht fristgerecht um, so riskiert sie die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und damit auch von Dublin (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DAA38).
Da die ETIAS-Änderungsverordnungen der Schweiz im vorliegenden Fall bereits am 29. Juni 2021 und damit vor der formellen Verabschiedung am 7. Juli 2021 der Schweiz notifiziert wurde, rechtfertigt es sich, den Fristenlauf (trotz der verfrühten Notifikation) erst ab dem 7. Juli 2021 laufen zu lassen, wodurch die Zweijahresfrist für die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen am 7. Juli 2023 endet. Da die Inbetriebnahme des ETIAS und damit der Anwendungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen bereits für Dezember 2022 vorgesehen ist, müssen bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Rechtsgrundlagen vorliegen.
37 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
38 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; SR 0.142.392.68.