Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

2.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 29. Januar 2020 die Botschaft zur Legislaturplanung 2019–202339 verabschiedet, in welcher die Vorlage erwähnt wird.

Diese ist auch Ziel der aussenpolitischen Strategie des Bundesrates 2020–202340: Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial; die Schweiz will Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vorbeugen und wirksam bekämpfen. Letzteres Ziel wird insbesondere durch die Interoperabilität des ETIAS mit den anderen EU-Informationssystemen erfüllt. Diese Interoperabilität ermöglicht eine effizientere Nutzung des ETIAS.

Die Übernahme und Umsetzung der beiden EU-Verordnungen stehen mit keiner Strategie des Bundesrats in Konflikt. Sie sind angezeigt, um den Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA nachzukommen.

3 Grundzüge der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152

Die Anpassungen der ETIAS-V sind aufgrund des unterschiedlichen Beteiligungsgrades der Staaten an der Schengener Zusammenarbeit in der EU in drei Verordnungen geregelt. Die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» betrifft die Bereiche Grenzen und Visa, die ETIAS-Änderungsverordnung «Polizei» bezieht sich auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration.

Die beiden EU-Verordnungen enthalten Änderungen zu den Zugriffsrechten, zur Interoperabilität und zu technischen Anpassungen.

So sollen sie klarer regeln, unter welchen Voraussetzungen die ETIAS-Zentralstelle und die NES die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können. Die im ETIAS-Gesuchsdatensatz gespeicherten Daten sollen nur für diejenigen Schengen-Staaten sichtbar sein, welche die zugrundeliegenden Informationssysteme gemäss den Modalitäten ihrer Teilnahme betreiben. Zudem sind neu Zugriffsrechte der NES auf die jeweiligen nationalen Strafregister vorgesehen.

Ferner soll die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem, den anderen EU-Informationssystemen und den Europol- und Interpol-Daten hergestellt werden. Um den Abgleich zwischen ETIAS und den anderen EU-Informationssystemen zu erleichtern, sollen die Personendaten in allen betroffenen EU-Informationssystemen gleich erfasst und gespeichert werden.

Schliesslich sollen technische Anpassungen zur vollständigen Einrichtung des ETIAS aufgrund der in der Zwischenzeit verabschiedeten EU-Verordnungen zu EES, ECRIS-TCN und SIS als Folgeänderungen in die jeweiligen EU-Verordnungen aufgenommen

39 Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023, BBl 2020 1777

40 www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/SchweizerischeAussenpolitik/ Aussenpolitische-Strategie-2020–23 DE.pdf