Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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werden. Die Folgeänderung beim ECRIS-TCN ist für die Schweiz nicht relevant, da es sich hier nicht um eine Schengen-Weiterentwicklung handelt. Beim SIS soll im Hinblick auf die Prüfung von ETIAS-Gesuchen eine neue Ausschreibungskategorie für Ermittlungsanfragen aufgenommen werden. Ferner sollen ETIAS-Reisegenehmigungen beispielsweise bei SIS-Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts aufgehoben werden können. Weiter soll die technische Verbindung zwischen EES und ETIAS festgelegt werden. So soll das EES beim Anlegen oder bei der Aktualisierung eines Einreise-/Ausreisedatensatzes oder eines Einreiseverweigerungsdatensatzes das ETIAS-Zentralsystem automatisiert abfragen und Daten aus dem ETIAS-Zentralsystem ins EES aufnehmen können.

Durch diese Folgeänderungen werden mit den beiden ETIAS-Verordnungen insgesamt neun EU-Verordnungen angepasst. Davon wurden acht bereits der Schweiz als Schengen-Weiterentwicklungen notifiziert (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 1). Die neunte EU-Verordnung betrifft Anpassungen in der Verordnung (EU) 2019/816 in Bezug auf das ECRIS-TCN.

Der Zugriff der Visumbehörden auf ETIAS ist in der revidierten VIS-Verordnung vorgesehen. Er ist daher nicht Inhalt dieser Vorlage. Das Gleiche gilt für den Inhalt der aktuellen Revision der Eurodac-Verordnung im Rahmen des EU-Migrationspakts vom 23. September 2021. Derzeit sind lediglich die biometrischen Daten und die Kennnummer in Eurodac abgespeichert. Ein Abgleich mit dem ETIAS ist daher nicht möglich.

Sowohl die ETIAS-V als auch die neuen EU-Verordnungen mit den Folgeänderungen zu ETIAS sollen gleichzeitig angewendet werden.

4 Inhalt der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152

4.1 Verordnung (EU) 2021/1152 (ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze»)

Die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» ändert die folgenden EU-Verordnungen:

– ETIAS-V (Art. 1);

– VIS-V (Art. 2);

– EES-V (Art. 3);

– Verordnung «SIS Rückkehr» (Art. 4);

– Verordnung «SIS Grenze» (Art. 5); und

– Verordnung «IOP Grenze» (Art. 6).