Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Die wesentlichen Funktionalitäten für die Durchführung von Konsultationen sind die Benachrichtigung der konsultierten Stellen sowie das Management der Antwortfristen. Die konsultierten Behörden müssen die Konsultationsanfrage im N-ETIAS lesen und ihre Konsultationsantwort als Anwender im System erfassen und speichern können. Als Resultat der manuellen Abklärungen und Konsultationsantworten muss die NES das Beurteilungsergebnis im nationalen System speichern. Der Entscheid zum Gesuch sowie die Entscheidbegründung werden schliesslich von der NES in der EU-Software erfasst.

Das nationale ETIAS-System kann zu einem späteren Zeitpunkt den NES-Mitarbeitenden auch die Möglichkeit bieten, manuell Gesuchsdatensätze nach verschiedenen Kriterien zu suchen und aufzurufen.

Im Weiteren wird das nationale ETIAS-System für die Bearbeitung der Überwachungsliste benötigt. So müssen auf Antrag von fedpol oder des NDB neue Einträge erfasst und verschlüsselt ans Zentralsystem übermittelt werden können, wo sie vom sogenannten «Impact Assessment Tool» überprüft werden. Überschreitet der Eintrag den von der NES definierten Schwellenwert an Treffern im ETIAS-Zentralsystem, so muss der Eintrag von fedpol bzw. vom NDB angepasst werden. Nur wenn der Eintrag den Schwellenwert nicht überschreitet, kann die NES den Eintrag im Zentralsystem aktivieren. Die Überwachungsliste im Zentralsystem ist verschlüsselt. Deshalb muss eine synchronisierte Kopie der Schweizer Einträge im nationalen ETIAS-System gespeichert werden, damit ein Treffer in der manuellen Gesuchsbearbeitung als Klartext erkenntlich ist und bearbeitet werden kann. Für die Synchronisierung ist es notwendig, auch Anpassungen und Löschungen von Einträgen gleichzeitig im nationalen System und im Zentralsystem durchzuführen. Deshalb ist für die Datenbearbeitung eine durch systemgestützte Benachrichtigungen unterstützte enge Zusammenarbeit der NES mit den beantragenden Stellen fedpol und NDB notwendig.

Das nationale ETIAS-System muss es der NES ferner ermöglichen, im Rechtsmittelverfahren die vorhandenen Akten dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) zur Verfügung zu stellen. Damit die NES die benötigten Daten aus dem Zentralsystem beziehen kann, muss sie vorgängig in der EU-Software die Beschwerdenummer erfassen, die der NES vom BVGer zur Verfügung gestellt wird. Die NES stellt dem BVGer das gesamte Dossier mit den Daten aus dem Zentralsystem sowie gegebenenfalls den Daten im nationalen ETIAS-System zu. Wenn das BVGer die Beschwerde als zulässig erklärt, holt es die Vernehmlassung bei der NES ein. Das BVGer stellt die Replik der beschwerdeführenden Partei der NES zur Kenntnis zu. Das BVGer fällt das Urteil und stellt es den Parteien zu. Die NES erfasst das Ergebnis des Verfahrens in der EU-Software, allenfalls führt die NES eine erneute manuelle Bearbeitung durch und erfasst den neuen Entscheid zum ETIAS-Gesuch in der EU-Software. Zuletzt schliesst die NES die Akte in der EU-Software ab.

Der Austausch von Mitteilungen und Akten zwischen der NES und dem BVGer soll auf elektronischem Weg über eine neu zu schaffende Plattform des BVGer erfolgen (siehe dazu Ziff. 5.4.3).

Die Datensätze werden im N-ETIAS nur solange wie für die Bearbeitung notwendig aufbewahrt. Die Löschung der Datensätze erfolgt gemäss Speicherfrist automatisch, sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist und das BVGer keine Beschwerde an die