Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Bei der Erarbeitung der Prozesse des Beschwerdeverfahrens hat sich gezeigt, dass Anpassungen des Beschwerdeverfahrens notwendig sind, damit dieses zeitnah abgeschlossen werden kann und die Kommunikation zwischen dem BVGer, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz technisch so einfach und so schnell wie möglich erfolgen kann.

Einerseits sind Anpassungen bei den Verfahrensbestimmungen notwendig; andererseits ist vorgesehen, dass das BVGer für die sichere Zustellung von Beschwerden, weiteren Eingaben und Unterlagen sowie Akten, verfahrensleitenden Anordnungen und Urteilen zwischen dem BVGer, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz eine Plattform zur Verfügung stellt.

Mit dieser Plattform soll die gesamte Kommunikation in Form standardisierter Mitteilungen mit den beteiligten Parteien in einer vereinfachten Form abgewickelt werden. Die Plattform soll zudem das Problem der Zustellung von Beschwerden ins Ausland lösen. Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität ist ein Staat nicht berechtigt, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte vorzunehmen. Die Zustellung von gerichtlichen Akten stellt nach der traditionellen schweizerischen Auffassung vom Völkerrecht eine Amtshandlung dar, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Ausland hat daher, soweit keine gegenteilige internationale Vereinbarung besteht, auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen. Davon ausgenommen sind einzig blosse Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1P.187/2004, E.1

m. w. H.). Da eine Zustellung über die Auslandvertretungen aufwendig und je nach Staat sehr langwierig wäre, wird das BVGer eigens für diese Beschwerdeverfahren eine Plattform zur Verfügung stellen, damit die Verfahren zeitnah abgeschlossen werden können. Weil sich die Server der Plattform in der Schweiz befinden, erfolgt die (elektronische) Zustellung der gerichtlichen Akten nicht auf fremdem Staatsgebiet.

Die Plattform kann standardisierte Mitteilungen an die Beschwerdepartei und die Vorinstanz senden. Diese müssen sich dann bei der Plattform anmelden, um die Dokumente bereitzustellen oder abzurufen.

Die beschwerdeführende Partei reicht ihre Beschwerde in einer der vier Amtssprachen oder auf Englisch über ein gesichertes Formular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts (www.bvger.ch) ein. Sie hat unter anderem folgende Informationen bereitzustellen:

– ihre Reisepassnummer;

– die für das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch verwendete E-Mail-Adresse;

– ihre ETIAS-Nummer.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer wird nach dem Hochladen der Beschwerde und allfälliger Beilagen aufgefordert, sofort einen Kostenvorschuss entweder mit Kreditkarte oder per Banküberweisung zu bezahlen. Für einen Antrag auf