Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

NES gemeldet hat. Die Datensätze von hängigen Beschwerden werden nicht gelöscht. Deren Löschung erfolgt erst automatisch, nachdem das BVGer über die Beschwerde entschieden hat und die NES das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in der EU-Software erfasst hat.

5.4.3 Schaffung einer Plattform für das ETIAS- Beschwerdeverfahren

Die ETIAS-Beschwerden werden von der Abteilung VI des BVGer bearbeitet werden, die bereits heute für Fälle im Zusammenhang mit dem Ausländer- und Bürgerrecht zuständig ist (vgl. Art. 23 Abs. 6 sowie Anhang Ziff. 5 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 200854[VGR]).

Derzeit können Beschwerden an das BVGer in elektronischer Form nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen eingereicht werden:

– qualifizierte elektronische Signatur;

– Software, mit der das Dokument erstellt und signiert werden kann;

– Registrierung auf einer anerkannten Messaging-Plattform (Privasphere / Incamail), um das Dokument an die offizielle Adresse des Bundesverwaltungsgerichts zu senden.

Befindet sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer im Ausland, kann diese Kommunikationsform nicht verwendet werden, da diese Person nicht über eine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Zwar ist vorgesehen, dass sich das BVGer am Projekt «Justitia 4.0»55 beteiligt, dieses soll jedoch erst gegen 2025/2026 realisiert werden. Die BEKJ-Vorlage sieht die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines Obligatoriums zur Nutzung von E-Justice im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfolgungsbehörden vor. So soll eine einzige Austauschplattform eingerichtet und die elektronischen Akten bei Gerichten und Behörden sollen eingeführt werden. Dies dient der Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse und der Beschleunigung der Verfahren und erleichtert den Zugriff auf Verfahrensakten für alle Verfahrensbeteiligten. Die Vernehmlassungsfrist zu dieser Vorlage dauerte bis am 26. Februar 2021. Derzeit wird die Vernehmlassung ausgewertet. Die Inbetriebnahme dieser neuen Plattform ist nicht vor 2026 vorgesehen. Zudem ist noch offen, ob diese Plattform künftig auch für Beschwerden von Ausländerinnen und Ausländern, die sich im Ausland aufhalten, genutzt werden kann. Daher wird das Bundesverwaltungsgericht für diese Beschwerdeverfahren eine eigene Austauschplattform errichten. Die BEKJ-Vorlage wird diese Entwicklung zu berücksichtigen haben. Die Koordination wird im Rahmen der BEKJ-Vorlage vorzunehmen sein (siehe dazu Ziff. 7.7).

54 SR 173.320.1

55 Projekt zur elektronischen Aktenführung (eJustizakte) und zum elektronischen Rechtsverkehr in allen Verfahrensabschnitten des Zivil,- Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahrens.