Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
und 99 AIG sowie nach den Artikeln 5a, 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b AsylG neu Zugriff auf den Nationalen Polizeiindex erhalten. Zu dieser Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Die Vorlage wurde in der Abstimmung vom 13. Juni 2021 vom Volk genehmigt.
Damit die NES in Erfahrung bringen kann, ob eine Person im Nationalen Polizeiindex verzeichnet ist und fedpol der NES über die Amtshilfe weitergehende Auskünfte erteilen kann, ist ein entsprechender Zugriff notwendig.
Strafregister-Informationssystem (VOSTRA):
Die ETIAS-Änderungsverordnungen sehen einen Zugriff auf die jeweiligen nationalen Strafregister durch die zuständige NES vor. Dieser Zugriff soll im Abrufverfahren erfolgen. Derzeit ist vorgesehen, den Abruf durch die NES in der VOSTRA-Anwendung durchzuführen; dazu müssen sich die zugangsberechtigten NES-Mitarbeitenden jeweils in das VOSTRA einloggen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Abfrage über eine Schnittstelle direkt aus dem nationalen ETIAS-System erfolgen. Die technische Machbarkeit wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt geklärt.
5.4.2 Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems zur Unterstützung der Geschäftsprozesse der NES (nachfolgend: N-ETIAS)
Die Umsetzung der ETIAS-V im Zuständigkeitsbereich des SEM erfordert, dass ein nationales ETIAS-System aufgebaut wird. Dieses soll im Wesentlichen folgende Funktionalitäten und Anforderungen erfüllen:
Das Informationssystem dient der NES zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Gesuche in der Zuständigkeit der Schweiz. Dabei ist zu präzisieren, dass diejenigen Gesuche, über die ohne weitere nationale Abklärungen entschieden werden kann, direkt und abschliessend in der von der EU zur Verfügung gestellten Software bearbeitet werden können.
Für jene Gesuche, die weiterer Abklärungen bedürfen, werden die Gesuchsdaten aus der EU-Software zur weiteren manuellen Bearbeitung ins nationale System extrahiert. Die Gesuchsdaten mit den Referenzen auf die ermittelten Treffer müssen im nationalen ETIAS-System gespeichert und bearbeitet werden können. Die Bearbeitung kann je nach Sachlage die Abfrage der nationalen Systeme ZEMIS, ORBIS, RIPOL, N-SIS, VOSTRA und/oder des Nationalen Polizeiindex erfordern, um die Identität der gesuchstellenden Person und allfällige von ihr ausgehende Risiken beurteilen zu können. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Risikobeurteilung zum Zeitpunkt des Entscheids muss das Trefferbild aus den Systemabfragen gespeichert werden. Ausserdem muss das System die Konsultation nationaler Behörden unterstützen, die zur Sachverhaltsklärung beitragen können.
Die Konsultation folgender Behörden ist systemgestützt vorgesehen: SEM, fedpol, NDB. Die Kantone werden ohne Systemunterstützung (z. B. über Mail oder Telefon) konsultiert, da dies voraussichtlich nur selten nötig sein wird.