Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Aufgrund der neuen Zugriffsrechte der NES auf die EU-Informationssysteme wie auch auf nationale Datenbanken sind die entsprechenden Artikel im AIG anzupassen. So soll die NES für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der manuellen Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigungen nicht nur auf das ZEMIS, sondern neu auch auf das ORBIS (Art. 109c Bst. i E-AIG) zugreifen können. Ferner soll sie im Migrationsbereich einen Zugriff auf die EU-Informationssysteme VIS (Art. 109a Abs. 2 Bst. e E-AIG) und EES (103c Abs. 2 Bst. d E-AIG) erhalten.
In Artikel 108a Absatz 1 ist ferner zu präzisieren, dass sich der Anwendungsbereich des ETIAS nicht nur auf visumbefreite Drittstaatsangehörige bezieht, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, sondern auch auf diejenigen, die für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen.
Aufgrund der Übernahme der Interoperabilitätsverordnungen sind zwei Bestimmungen in Bezug auf ETIAS anzupassen: Einerseits ist zu präzisieren, welche Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert werden (Art. 108a Abs. 3 E-AIG); andererseits ist die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert werden, in einem neuen Absatz in Artikel 108f AIG zu regeln. Beide Änderungen wurden bereits in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)57 angekündigt.
Für das ETIAS-Beschwerdeverfahren sind besondere Verfahrensbestimmungen aufzunehmen, die in gewissen Punkten vom Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196858 (VwVG) und vom Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 200559 (VGG) abweichen (Artikel 108dbis-108dquinquiesE-AIG). So soll eine qualifizierte Signatur für elektronisch eingereichte Beschwerden nicht notwendig sein. Auch soll der Fristenlauf nach Artikel 22a VwVG keine Anwendung finden. Ferner muss kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werden.
Weiter kann der Kostenvorschuss entweder mittels Kreditkarte oder Banküberweisung beglichen werden. Auch soll es möglich sein, Beschwerden nicht nur in einer der vier Amtssprachen, sondern auch in Englisch beim BVGer einzureichen. Nur in diesen Fällen wird das Dispositiv des Urteils ins Englische übersetzt. Eine allfällige Übersetzung ist rein informativ und wird als solche zu bezeichnet. Massgebend ist das Urteil in der Amtssprache. Bei offensichtlich begründeten oder offensichtlich unbegründeten Fällen kann die Richterschaft – nebst den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b VGG bereits vorgesehenen Fällen – als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheiden. Alle diese Anpassungen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sollen eben dieses für die beschwerdeführenden Parteien vereinfachen und das Verfahren beschleunigen.
Damit das Beschwerdeverfahren zeitnah abgeschlossen werden kann und die Kommunikation zwischen dem BVGer, der beschwerdeführenden Partei und der Vorinstanz technisch so einfach und so schnell wie möglich erfolgt, wird das BVGer eine
57BBl 2020 7983
58 SR 172.021
59 SR 173.32