Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Verordnung nur auf Anhang II der genannten Verordnung (EG) Nr. 539/200151 als Kategorie und trifft keine Abgrenzung in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Ausserdem macht Erwägungsgrund 5 der ETIAS-V keine Unterscheidung nach der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts.

Gemäss der Europäischen Kommission habe sich bei der technischen Umsetzung gezeigt, dass es nicht möglich sei, im ETIAS die jeweiligen Visaliberalisierungsabkommen für längerfristige Aufenthalte der einzelnen Schengen-Staaten zu erfassen.

Das hätte zur Folge, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von der Visumpflicht für einen längerfristigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat befreit ist, keine ETIAS-Reisegenehmigung vorweisen kann und deshalb von den Beförderungsunternehmen bei der Einstiegskontrolle abgewiesen wird. Diese nachträgliche Ergänzung ist daher technisch und rechtlich notwendig.

Sobald der Reisende in den Schengen-Raum einreist und einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhält, werden seine Daten aus dem EES entfernt. Der Drittstaatsangehörige kann gemäss Artikel 55 Absatz 6 ETIAS-V bei den Behörden, die den Aufenthaltstitel ausstellen, beantragen, dass sein Gesuchsdatensatz im ETIAS-Zentralsystem gelöscht wird. Die NES ist zuständig für die Löschung des Datensatzes aus dem ETIAS-Zentralsystem.

In der Schweiz sind heute die Angehörigen folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich (Art. 9 Abs. 2 VEV52). Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino sowie Vatikanstadt fallen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g ETIAS-V nicht in den Anwendungsbereich des ETIAS. Staatsangehörige von Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Neuseeland, Singapur und des Vereinigten Königreichs werden für die Einreise in die Schweiz neu eine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen, unabhängig davon, ob sie für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt einreisen. Sobald sie einen Ausländerausweis erhalten, können sie die Löschung ihrer Daten im ETIAS beantragen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Drittstaatsangehörigen eine vertiefte Kontrolle vor der Einreise in den Schengen-Raum stattfindet (unabhängig von der Aufenthaltsdauer).

5.4 Praktischer Umsetzungsbedarf

Neben den Zugriffsrechten der NES auf die EU-Informationssysteme und die nationalen Informationssysteme (siehe dazu Ziff. 5.5, rechtlicher Umsetzungsbedarf) besteht weiterer Umsetzungsbedarf im nationalen Recht. Die im letzten Jahr weiter fortgeschrittenen Umsetzungsarbeiten haben gezeigt, dass weitere Neuerungen notwendig sind, die bei der Verabschiedung der Botschaft zu ETIAS am 6. März 2020

51Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste

der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

52 SR 142.204