Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG56) steht ein Formular auf der Website des BVGer zur Verfügung.

Die Zentrale Kanzlei wird per standardisierter Mitteilung informiert, dass eine neue Beschwerde auf der Plattform eingereicht wurde. Nach erfolgtem Zahlungseingang oder Ablauf der Zahlungsfrist meldet sich die Kanzlei bei der Plattform an, lädt die Dokumente herunter und bestellt- nur im ersten Fall - bei der NES das Vordossier mit den vollständigen Akten. Die NES prüft mittels Reisepassnummer, E-Mail-Adresse und ETIAS-Nummer, ob ein Gesuchsdatensatz zu diesen Informationen vorliegt, erstellt gegebenenfalls das Vordossier mit den vollständigen Akten und lädt es auf die Plattform hoch. Wenn kein Gesuchsdatensatz gefunden wird, informiert die NES das BVGer entsprechend.

Die Einladung des BVGer zur Vernehmlassung, die Einreichung der Vernehmlassung durch die NES und die Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer erfolgen über die Plattform. Die Einladung des BVGer zur Replik, die Einreichung der Replik durch die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer und die Zustellung der Replik an die NES erfolgen ebenfalls über die Plattform.

Das BVGer eröffnet den Parteien das Urteil und legt es auf der Plattform ab. Die Plattform löst den Versand einer standardisierten Mitteilung aus, in der die Parteien zum Herunterladen des Urteils auf der Plattform eingeladen werden. In gleicher Art und Weise werden alle formellen Entscheide oder weitere verfahrensleitende Anordnungen den Parteien mitgeteilt.

5.5 Rechtlicher Umsetzungsbedarf

Die ETIAS-Änderungsverordnungen «Grenze» und «Polizei» enthalten sowohl direkt anwendbare Bestimmungen wie auch solche, die landesrechtlich konkretisiert werden müssen. Der Bundesbeschluss wiederholt Bestimmungen aus den EU-Verordnungen nur insoweit, als dies für das Verständnis des Kontextes notwendig ist.

Diejenigen Neuerungen, die eine Anpassung von Bundesgesetzen erfordern, werden in diesem Abschnitt beschrieben. Gewisse Neuerungen haben demgegenüber nur Auswirkungen auf das später zu erlassende Verordnungsrecht und bleiben im Folgenden unberücksichtigt.

Der konkrete Anpassungsbedarf in den einzelnen Gesetzen wird im Folgenden zusammengefasst (vgl. Ziff. 6 für die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln).

5.5.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Im EES werden neu auch Daten aus dem ETIAS erfasst. Entsprechend ist Artikel 103b Absatz 2 zu ergänzen.

56 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG);