Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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noch nicht aufgenommen werden konnten. Grund dafür war, dass die Details teilweise auch aufgrund fehlender technischer Spezifikationen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt waren oder gewisse Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Erarbeitung der Tertiärakte zu ETIAS und den vorliegenden beiden EU-Verordnungen vorlagen. Aus diesem Grund besteht ein zusätzlicher Umsetzungsbedarf, wie nachfolgend erläutert.

5.4.1 Zugriffsrechte der NES auf nationale Informationssysteme

Die NES muss neben den EU-Informationssystemen auch nationale Systeme abfragen können, um die ermittelten Treffer in Bezug auf mögliche Sicherheitsrisiken oder das Risiko der illegalen Migration zu bewerten. Die folgenden Informationssysteme sollen abgefragt werden:

– Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS);

– nationales Visa-Informationssystem (ORBIS);

– nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS);

– automatisiertes Polizeifahndungssystem (RIPOL);

– Nationaler Polizeiindex;

– Strafregister-Informationssystem (VOSTRA).

Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS):

Das ZEMIS ist das Personenregister für ausländische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz aufhalten, hier aufgehalten haben oder aus anderen Gründen mit schweizerischen Ausländer-, Migrations- oder Kontrollbehörden in Kontakt waren und registriert wurden. Ferner werden die Daten zu den Aufenthaltstiteln erfasst und gespeichert.

Mit einer Abfrage des ZEMIS durch die NES soll geklärt werden, ob die ausländische Person, deren ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch geprüft wird, den schweizerischen Ausländer-, Migrations- oder Kontrollbehörden bekannt ist und ob entscheidrelevante Informationen zur Person vorliegen.

Im Rahmen des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V wurde das BGIAA entsprechend angepasst.53 Die Zweckbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 wurde mit einem neuen Buchstaben dbisergänzt. Somit kann auch das SEM als NES auf das ZEMIS zugreifen.

53 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands); BBl 2020 7911, 7920.