Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
6.5 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
Art. 15 Abs. 1 Bst. n und Abs. 4 Bst. kbis
Das automatisierte Polizeifahndungssystem, bekannt unter dem Namen RIPOL, ist die nationale Fahndungsdatenbank der Schweiz. Eine europaweite Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass vorgängig eine nationale Ausschreibung im RIPOL (oder im ZEMIS) erfasst worden ist.
Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde Artikel 15, der die Rechtsgrundlage für das RIPOL darstellt, totalrevidiert.78 Diese Gesetzesänderungen werden voraussichtlich Ende 2021 in Kraft treten.
Die vorliegende Änderung berücksichtigt diese Revision bereits. Absatz 1 nennt die Aufgaben, bei welchen das RIPOL die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung unterstützt. Absatz 4 nennt die Behörden, die das RIPOL abfragen dürfen.
Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen und der ETIAS-Überwachungsliste das RIPOL abzufragen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.3.2).
Aus diesem Grund ist in Absatz 1 ein neuer Buchstabe n mit den Aufgaben der NES einzufügen, Absatz 4 mit einem neuen Buchstabe kbiszu ergänzen und das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als NES als Behörde aufzuführen, die das RIPOL zur Erfüllung ihrer Aufgaben abfragen darf.
Art. 16 Abs. 2 Bst. s und Abs. 5 Bst. gbis
Artikel 16 stellt die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Daten im nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) dar. Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde auch Artikel 16 totalrevidiert.79 Diese Gesetzesänderungen werden voraussichtlich Ende 2021 in Kraft treten.
Die vorliegende Änderung berücksichtigt diese Revision bereits. Absatz 2 nennt die Aufgaben, bei welchen das N-SIS die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung unterstützt. Absatz 5 nennt die Behörden, die das N-SIS abfragen dürfen.
Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen und der ETIAS-Überwachungsliste das N-SIS abzufragen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.3.2).
Aus diesem Grund ist in Absatz 2 ein neuer Buchstabe s mit den Aufgaben der NES einzufügen, Absatz 5 mit einem neuen Buchstabe gbiszu ergänzen und das SEM im Rahmen seiner Aufgaben als NES als Behörde aufzuführen, die das N-SIS zur Erfüllung ihrer Aufgaben abfragen darf.
78 BBl 2020 10033
79 BBl 2020 10033