Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
7.1 Koordination mit der EES-Vorlage
Der Bundesbeschluss zum EES90 wurde am 21. Juni 2019 vom Parlament genehmigt.
Die Änderungen des AIG durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des AIG, die durch den verabschiedeten Bundesbeschluss zum EES angepasst wurden, da diese endgültig feststehen.
Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zum EES und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu (Art. 103c Abs. 2 Bst. d E-AIG).
Sollte der Bundesbeschluss EES gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Bestimmungen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung EES) gelten.
7.2 Koordination mit der ETIAS-Vorlage
Der Bundesbeschluss zum ETIAS91 wurde am 25. September 2020 vom Parlament genehmigt.
Die Änderungen des AIG durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des AIG, die durch den verabschiedeten Bundesbeschluss zum ETIAS angepasst wurden, da diese endgültig feststehen.
Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zum ETIAS und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu.
Da der Bundesbeschluss zum ETIAS gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten wird, sollten daher die Bestimmungen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung ETIAS) gelten.
Die Fussnote von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisin der Fassung der ETIAS-Vorlage muss angepasst werden. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen angepasst wird, muss die Fussnote entsprechend aktualisiert werden und in der Fassung des vorliegenden Bundesbeschlusses gelten.
90 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2019 4573.
91 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7911.