Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 109a Abs. 1 Fussnote und Abs. 2 Bst. e

Abs. 1

Absatz 1 befasst sich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) und dessen Inhalt.

Da die VIS-V durch die Verordnung «IOP Grenze» angepasst wurde, war die Fussnote in Artikel 109b Absatz 1 im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Interoperabilitätsverordnungen entsprechend anzupassen.

Da die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» erneut die VIS-V ändert, muss die Fussnote in Artikel 109b Absatz 1 wiederum angepasst werden.

Abs. 2 Bst. e

Absatz 2 nennt die Behörden, die Daten des C-VIS im Rahmen ihrer Aufgaben online abfragen können. Mit der ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» erhalten neu auch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, das VIS zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen abzufragen (Bst. e, neuer Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 18d VIS-V). Der Zugriff auf diese Daten ist lediglich in schreibgeschützter Form möglich. Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 9–14 der VIS-V aufgeführt sind.

Art. 109c Bst. i

Artikel 109c AIG regelt den Zugriff der Behörden auf das nationale Visumsystem «ORBIS».

Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Interoperabilitätsvorlage wurde diese Bestimmung redaktionell angepasst.

Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen nicht nur das C-VIS, sondern auch das ORBIS abzufragen. Damit soll die NES prüfen können, ob die ausländische Person in der Vergangenheit in der Schweiz ein Visumgesuch für ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum eingereicht hatte und ob dieses ausgestellt oder verweigert wurde. Artikel 109c wird entsprechend mit einem neuen Buchstaben i ergänzt.

Art. 110 Abs. 1 Fussnote

Da die ETIAS-Änderungsverordnungen auch die beiden IOP-Verordnungen anpassen, sind die Fussnoten entsprechend zu aktualisieren.

Art. 122a Abs. 3 Bst. a Ziff. 3

Die Überprüfung, ob ein in den Schengen-Raum einreisender Drittstaatsangehöriger die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, erfolgt mit der Einführung des EES nicht mehr, indem der Stempel im Reisepass geprüft wird, sondern neu durch die Abfrage der Daten des EES.