Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Die Fluggesellschaften werden mit der Einführung des EES verpflichtet, den «Carrier Gateway» abzufragen. Dieser prüft aber lediglich, ob die Anzahl der Einreisen mit einem für ein oder zwei Einreisen ausgestellten Visum bereits ausgeschöpft wurde. Künftig werden die Fluggesellschaften die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht mehr prüfen können, da die Reisedokumente nicht mehr systematisch abgestempelt werden und der «Carrier Gateway» den zulässigen Aufenthalt nicht prüft.

Aus diesem Grund muss die Sorgfaltspflicht der Fluggesellschaften in diesem Bereich angepasst werden. Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 3 AIG wird geändert, indem diese Verpflichtung gestrichen wird. Die entsprechende Anpassung in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung74 (VEV; Art. 32 Abs. 2 Bst. d) wird im Rahmen der laufenden Verordnungsanpassungen zu EES entsprechend geändert.

6.2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)

Art. 23 Abs. 2 Bst. a und d

Artikel 23 regelt die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die derzeitigen Ausnahmen vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers für den Asyl- und den Sozialversicherungsbereich sind in Absatz 2 geregelt.

Bst. a

Redaktionelle Änderung. Buchstabe a verweist derzeit auf Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c Asylgesetz (AsylG)75, der nicht mehr in Kraft ist, da Absatz 2 nicht mehr besteht76. Daher ist Buchstabe a anzupassen, um neu auf Artikel 111 AsylG zu verweisen. Der frühere Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c AsylG war damals die einzige Einzelrichterliche Zuständigkeit des AsylG, die über die Regelung im VGG hinausging. Da dies heute Artikel 111 Buchstaben c und e AsylG betrifft (und nicht nur Bst. c), soll nun auf den gesamten Artikel 111 verwiesen werden.

Bst. d

Im neuen Artikel 108dbisAIG wird für das ETIAS-Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers vorgeschlagen. Daher ist auch Artikel 23 Absatz 2 VGG anzupassen. Der neue Buchstabe d verweist auf diese spezialgesetzlichen Regelungen zur Einzelrichterzuständigkeit. Die materielle Änderung findet sich dort.

74 SR 142.204

75 SR 142.31

76 AS 2006 4745, 2015 1841, 2016 3101