Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
6.3 Strafregistergesetz
Art. 46 Bst. f Ziff. 4
Das Parlament verabschiedete am 17. Juni 201677 das neue Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG). Das Gesetz ist derzeit noch nicht in Kraft. Das Inkrafttreten ist auf Anfang 2023 geplant. Zu diesem Zeitpunkt soll auch der VOSTRA-Neubau in Betrieb genommen werden und die im StGB geregelten Rechtsgrundlagen im Strafregisterbereich sollen aufgehoben werden.
Artikel 46 Buchstabe f regelt die Online-Zugangsrechte des Staatssekretariats für Migration auf alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38). Da die NES im SEM angesiedelt ist, sollen die künftigen Zugangsrechte der NES auf das VOSTRA ebenfalls in dieser Norm geregelt werden.
Die ETIAS-Änderungsverordnungen sehen einen Zugriff auf die jeweiligen nationalen Strafregister durch die zuständige NES vor (Art. 25 ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze»). Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen das VOSTRA abzufragen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.3.2).
Dieser Zugriff soll im Online-Abrufverfahren erfolgen. Derzeit ist vorgesehen, dass die NES-Mitarbeitenden sich für die Datenabfrage in die VOSTRA-Anwendung einloggen müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Abfrage über eine Schnittstelle direkt aus dem nationalen ETIAS-System möglich sein. Im Falle eines Treffers wird der entsprechende Strafregisterauszug angefordert.
6.4 Strafgesetzbuch
Art. 365 Abs. 2 Bst. gbis
Derzeit ist in Artikel 365 Absatz 2 StGB geregelt, für welche Aufgaben die Behörden des Bundes und der Kantone Zugang zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA erhalten. Bis zum Inkrafttreten des neuen Strafregistergesetzes müssen die Zugangszwecke der NES auf das VOSTRA (nämlich die Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen) ebenfalls hier geregelt werden. Nach Inkrafttreten des Strafregistergesetzes wird diese Bestimmung aufgehoben (siehe dazu Ziff. 5.4.3, 5.5 und 7.6).
77 BBl 2016 4871