Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
ETIAS-Daten. Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass ETIAS-Daten grundsätzlich nicht übermittelt werden dürfen an Staaten, die nicht durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, an internationale Organisationen und an private Stellen, seien dies Institutionen oder Einzelpersonen (Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 ETIAS-V). Eine Ausnahme sieht vor, dass die Daten vom SEM (in der Funktion als Migrationsbehörde) (Bst. a) oder von den in Artikel 108e Absatz 3 benannten Behörden (Bst. b) an Drittstaaten übermittelt werden dürfen (Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 ETIAS-V). So dürfen die Daten übermittelt werden, um die Rückführung der betroffenen Person in einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, zu ermöglichen und wenn die Bedingungen von Artikel 65 Absatz 3 ETIAS-V erfüllt sind (Abs. 2 Bst. a) oder zu Sicherheitszwecken (Abs. 2 Bst. b, Art. 65 Abs. 5 ETIAS-V). Ausnahmsweise dürfen bestimmte Daten von der zuständigen benannten Behörde (Art. 108e Abs. 3) an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn ein dringender Ausnahmefall vorliegt, der eine ernsthafte und unmittelbare Bedrohung durch eine terroristische oder andere schwere Straftat nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben l und m und 65 Absatz 5 ETIAS-V darstellt. Zudem muss die Datenbekanntgabe unter Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen.
Art. 108k Überwachung und Vollzug
Dieser Artikel regelt die Kompetenzen des SEM bzw. des Bundesrats in Bezug auf das neue N-ETIAS. Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Abs. 1
Wenn das SEM im Rahmen der Ausführung seiner gesetzlichen Aufgaben Personendaten im neuen Informationssystem bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt, ist es für die Sicherheit und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich. Das SEM muss insbesondere die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen treffen und seine Aufsichtspflicht in Bezug auf die Datenbearbeitung durch Dritte wahrnehmen.
Abs. 2
In diesem Absatz sind die Bereiche aufgeführt, die in die Zuständigkeit des Bundesrats fallen.
Die Löschung der Datensätze im nationalen ETIAS-System erfolgt gemäss Speicherfrist automatisiert, sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist und keine Beschwerde vom BVGer an die NES gemeldet wurde. Die Datensätze von hängigen Beschwerden werden nicht gelöscht. Deren Löschung erfolgt erst automatisiert, nachdem das BVGer über die Beschwerde entschieden hat und die NES das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in der EU-Software erfasst hat. Dies wird in den Ausführungsverordnungen zu ETIAS geregelt werden (Bst. g).