Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 13 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches
Zusammenfassung
Am 7. März 2021 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» an. Damit wurden die Artikel 10a und 197 Ziffer 12 neu in die Bundesverfassung (BV) aufgenommen. Die Verfassungsbestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Der Vorentwurf schlägt einen Übertretungstatbestand in einem neuen Artikel 332a StGB vor.
Am 20. Oktober 2021 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung, die bis zum 4. Februar 2022 dauerte. Insgesamt gingen 55 Stellungnahmen ein. Alle 26 Kantone, fünf in der Bundesversammlung vertretene Parteien und eine weitere Partei sowie 23 Organisationen und andere Teilnehmende reichten Beiträge ein.
Die Vorlage stösst mehrheitlich auf Zustimmung. Grundsätzlich zustimmend zur vorgeschlagenen Bundeslösung im StGB äussern sich 39 Vernehmlassungsteilnehmende. Ablehnend äussern sich ein Kanton, eine Partei sowie sechs Organisationen und Private. In den positiven Stellungnahmen wird die vorgeschlagene Lösung begrüsst. Häufig wird erwähnt, dass diese eine einheitliche Umsetzung gewährleiste. In den ablehnenden Stellungnahmen wird zum Teil die Umsetzung im Bund kritisiert. Andere lehnen eine Lösung im Strafgesetzbuch ab und befürworten stattdessen ein autonomes Bundesgesetz.
Inhaltlich halten es einige Vernehmlassungsteilnehmende für inakzeptabel, dass gemeinschaftlich genutzte Räume in Miethäusern nicht vom Gesichtsverhüllungsverbot erfasst werden. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende wollen die Aufnahme weiterer Ausnahmen, namentlich im Bereich der Grundrechte. Viele Stellungnahmen befassen sich mit der Ausnahme vom Gesichtsverhüllungsverbot bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum. 12 Teilnehmende möchten strikter werden, indem die Ausnahme gestrichen oder überarbeitet wird. Kritisch mit Blick auf die Umsetzung (Praktikabilität) äussern sich weitere 10 Teilnehmende. Einzelne Teilnehmende bringen eine Bewilligungspflicht ins Spiel. Mit dem Ziel, die Umsetzbarkeit für die Polizei zu verbessern, könne die Ausnahme an die vorgängige Erteilung einer Bewilligung geknüpft werden. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende wollen eine deutliche Senkung des vorgeschlagenen Strafrahmens von maximal Fr. 10'000.--, wie sie das Strafgesetzbuch für Übertretungen vorsieht. Einige verlangen, die Busse müsse ihrer Höhe nach symbolisch sein. Etliche Vernehmlassungsteilnehmende wollen eine Umsetzung im Ordnungsbussenverfahren. Dieses verursache weniger Aufwand für die Kantone.
1 Einleitung
Am 7. März 2021 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» an. Damit wurden die Artikel 10a und 197 Ziffer 12 neu in die Bundesverfassung (BV)1 aufgenommen. Artikel 10a BV verbietet die Vollverschleierung im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden. Das Verbot gilt nicht für Sakralstätten (Abs. 1). Ausdrücklich verboten wird auch der Zwang zur Verhüllung des Gesichts (Abs. 2). Das Gesetz soll ausschliesslich Ausnahmen aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimati-
1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101