Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 13 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches
schen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums vorsehen (Abs. 3). Die Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 12 BV legt fest, dass die Ausführungsgesetzgebung innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten ist.
1.1 Vernehmlassungsverfahren
Gestützt auf die Bundeskompetenz im Gebiet des Strafrechts (Art. 123 Abs. 1 BV) erarbeitete das EJPD eine Umsetzungsvorlage im Strafgesetzbuch.2 Am 20. Oktober 2021 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung, die bis zum 4. Februar 2022 dauerte. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
1.2 Wesentlicher Inhalt des Vorentwurfs
Der Vorentwurf schlägt einen Übertretungstatbestand in einem neuen Artikel 332a StGB vor: "Wer sein Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten verhüllt, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, wird mit Busse bestraft." Nicht vom Gesichtsverhüllungsverbot erfasst wird der private Raum, soweit dort keine grundsätzlich von allen beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden. Unter das Verbot fällt der öffentliche Verkehr, nicht aber privat genutzte Fahrzeuge. Nicht unter das Verbot fallen soll der Zivilluftverkehr, weil er vorwiegend über fremdem oder internationalem Gebiet stattfindet. Sakralstätten werden nicht vom Verbot erfasst. Die in Artikel 10a BV genannten Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot nimmt Artikel 332a VE-StGB auf. Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
− zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit (z.B. Hygiene- oder andere Masken zum Schutz vor Atemwegserkrankungen);
− zur Gewährleistung der Sicherheit (z.B. im Verkehr oder am Arbeitsplatz);
− zum Schutz vor Witterungseinflüssen (z.B. vor Kälte oder Hitze);
− zur Pflege des einheimischen Brauchtums (z.B. Fasnacht, aber auch neu dazugekommene Bräuche wie Halloween) sowie im Rahmen von künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen (z.B. Strassenkunst);
− bei Auftritten zu Werbezwecken.
Der Vorentwurf sieht zudem vor, dass Gesichtsverhüllungen auch bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum zulässig sein sollen, wenn sie zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit notwendig sind oder wenn sie bildliche Meinungsäusserungen sind, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigen (Art. 332a Abs. 2 Bst. g VE-StGB). Da es sich um eine Übertretung handelt, ist die Sanktion eine Busse (Art. 103 StGB). Gemäss Artikel 106 Absatz 1 StGB kann der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-- betragen.
2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0