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Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 13 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches
den Kantonen eingegangen werden. Operation Libero bestreitet die Bundeskompetenz. Andere lehnen eine Lösung im StGB ab und befürworten stattdessen ein autonomes Bundesgesetz. So der Kanton Genf, der bei einer StGB-Lösung eine uneinheitliche Anwendung in den Kantonen und eine übermässige Beanspruchung von Ressourcen befürchtet. Ein autonomes Bundesgesetz befürworten, falls an einer Bundeslösung festgehalten werden sollte, auch die Grünen, zudem Amnesty International und "Les Foulards Violets". So könne problemlos auch ein Ordnungsbussenverfahren mit deutlich tieferen Sanktionen eingeführt werden. Der vorgesehene Strafrahmen für die Missachtung des "vivre ensemble", ein Bagatelldelikt, sei unverhältnismässig. Die EKR betrachtet den Artikel 332a StGB als ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte. Auch Operation Libero schlägt eventualiter, falls keine kantonale Lösung umgesetzt wird, eine Regelung im Verwaltungsstrafrecht vor. Das StGB könne allenfalls subsidiär via Artikel 292 (Ungehorsam gegen eine staatliche Verfügung) Anwendung finden.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen, dass auf eine Regelung des Zwangs zur Gesichtsverhüllung verzichtet wird. Sie führen an, mit dem Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) enthalte das Strafgesetzbuch bereits eine anwendbare Bestimmung.15
2.2 Stellungnahmen zu Artikel 332a VE-StGB
2.2.1 Umschreibung des verbotenen Verhaltens (Abs. 1)
Einige Teilnehmende kritisieren oder sind dagegen, dass die Umschreibung des verbotenen Verhaltens vom Wortlaut in Artikel 10a Absatz 1 BV abweicht.16 Die Kantone Waadt und Wallis wünschen eine Definition der Gesichtsverhüllung. Welche Gesichtspartien müssen bedeckt sein? Reicht auch eine Verhüllung mit den Händen? Waadt fragt, ob es allenfalls ein besonderes subjektives Tatbestandselement (z.B. Wille, sich einer Identifizierung zu entziehen) brauche. Die EDU, die SVP und das Egerkinger Komitee halten es für inakzeptabel,
dass gemeinschaftlich genutzte Räume in Miethäusern nicht vom Gesichtsverhüllungsverbot erfasst werden. Betroffen wären beispielsweise Treppenhäuser, Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Spielplätze und Gärten. Mieterinnen und Mieter hätten Anspruch auf eine Umsetzung der Initiative und müssten sich an das Verbot halten. Ghettobildungen und Parallelgesellschaften seien zu vermeiden; die Integration sei auch an solchen Orten durchzusetzen. Von einigen Teilnehmenden aufgegriffen wird die im Vorentwurf vorgesehene Nichtanwendung des Verbots für die Zivilluftfahrt. Baselland lehnt dies ab. Die Unterscheidung gegenüber der Seefahrt überzeuge nicht. Umgekehrt möchte Basel-Stadt eine spezielle Ausnahme für die Zivilluftfahrt in Absatz 2 verankern.17 Die vorgeschlagene Nichtanwendung begrüssen auch der Flughafen Zürich, GastroSuisse und der Schweizer Tourismus-Verband. So könnten Eingriffe in fremde Hoheitsbereiche vermieden werden. Der Flughafen Zürich möchte die Nichtanwendung auch auf den nicht öffentlich zugänglichen Transitbereich in Schweizer Flughäfen ausweiten. Dieser dient Transitpassagieren, die nicht in die Schweiz einreisen, als kurzfristiger Aufenthaltsort. GastroSuisse begrüsst die praxistaugliche Lösung, dass "ein Raum eines gastgewerblichen Betriebes, welcher von einer Privatperson für eine bestimmte Dauer exklusiv gebucht wird, vorübergehend nicht mehr Teil des öffentlichen Raumes ist."
Einige Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass im französischen Bericht z.T. ungenau von "femmes voilées" gesprochen werde. Da es nur um die Verschleierung des Gesichts gehe, seien Formulierungen wie "femmes ou personnes se voilant le visage" (FIDS)
15 BE, JU, VD, SVP, KKJPD. Demgegenüber möchte BS eine Ergänzung mit einem Verbot des Zwangs zur Gesichtsverhüllung prüfen.
16 BS, SH, KKJPD, SSV
17 Für mehr Klarheit bei der Regelung plädiert auch Schwyz. Die Begründung der Nichtanwendbarkeit sei plausibel. Es sei aber unklar, wie dies der vorgesehenen Umsetzungsgesetzgebung entnommen werden könne.