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Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 13 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches
Spiel. Mit dem Ziel, die Umsetzbarkeit für die Polizei zu verbessern, könne die Ausnahme an die vorgängige Erteilung einer Bewilligung geknüpft werden.
Die SP begrüsst die Ausnahme als notwendige, proportionale Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbots. Es sei wichtig, dass Personen "zum Schutz ihrer Persönlichkeit" auch künftig anonymisiert an Kundgebungen teilnehmen können.
Einzelne wollen die Ausnahme erweitern. So stellt Waadt weitere Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte zur Diskussion. Die Grünen wollen keine Einschränkung auf Situationen, in denen die "öffentliche Ordnung und Sicherheit" nicht beeinträchtigt wird.
2.2.3 Tieferer Strafrahmen
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende wollen eine deutliche Senkung des Strafrahmens. Der Vorentwurf übernimmt den Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- für Bussen, der für im Strafgesetzbuch geregelte Übertretungstatbestände gilt (Art. 103 StGB in Verbindung mit 106 Abs. 1 StGB). Der Kanton Zug will einen wesentlich tieferen Ansatz, wenn kein Ordnungsbussenverfahren eingeführt wird. Für die Grünen darf die Busse nur symbolisch sein (z.B. Fr.
10.--). Der Bundesrat müsse eine entsprechende Empfehlung an die Kantone abgeben. Für eine deutlich tiefere, symbolische Busse sprechen sich auch Brava und "Les Foulards Violets" aus. Auch Amnesty International äussert sich mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kritisch zur vorgeschlagenen Bussenhöhe. Die SP schlägt eine Bussenhöhe bis Fr. 1'500.-- vor. Die FIDS möchte nach Motiven unterscheiden. Wer sein Gesicht aus religiösen Gründen verschleiert, dürfe nicht mit Vermummten gleichgesetzt werden, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Die Bussenhöhe sei schon im Gesetz genauer festzulegen und dürfe nicht nur den Gerichten überlassen werden. Bei Gesichtsverschleierungen aus religiösen Motiven könne z.B. mit Fr. 50.-- bis Fr. 150.-- (erstmalig), im Wiederholungsfall mit
Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- gebüsst werden. Der Kanton Waadt hält fest, dass die Bussen verhältnismässig und in jedem Fall mit der Praxis des EGMR vereinbar sein müssen.
2.2.4 Ordnungsbussenverfahren oder verwaltungsrechtliche Umsetzung
Etliche Vernehmlassungsteilnehmende wollen eine Umsetzung im Ordnungsbussenverfahren. Dafür sind BL, GL, NW, VS, ZG, die FDP, die Grünen (wenn eine Umsetzung im Bund mittels eigenem Gesetz erfolgt), Brava und die "Foulards Violets". Glarus und Wallis führen an, ein Ordnungsbussenverfahren verursache weniger Aufwand für die Kantone. Für Zug ist es "unverständlich, weshalb die Ahndung des Bagatelldeliktes nicht über das Ordnungsbussengesetz erfolgen soll." Dieses Verfahren ermögliche eine einfache und rasche Erledigung. Die FDP kritisiert, dass mit einer Umsetzung im StGB kein Ordnungsverfahren möglich sei, wodurch der Mehraufwand für die Strafverfolgung grösser werde.
Explizit gegen ein Ordnungsbussenverfahren spricht sich nur Schwyz aus. Solothurn bezeichnet den Verzicht als "sachgerecht".
2.2.5 Weitere Bemerkungen zur Umsetzung
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der neuen Strafnorm wünscht Bern vom Bund eine Vollzugsempfehlung.