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Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches

2.2.2.8 Einzelauftritte und Versammlungen im öffentlichen Raum (Abs. 2 Bst. g)

Viele Stellungnahmen befassen sich mit der Ausnahme vom Gesichtsverhüllungsverbot bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum. 12 Teilnehmende (sieben Kantone19, zwei Parteien20 und drei Organisationen21) möchten strikter werden, indem die Ausnahme gestrichen oder überarbeitet wird. Kritisch mit Blick auf die Umsetzung (Praktikabilität) äussern sich weitere 10 Teilnehmende (sieben Kantone22, eine Partei23, zwei Organisationen24). Einige davon möchten Präzisierungen. Wie vorgeschlagen belassen möchten die Bestimmung vier Teilnehmende (ein Kanton25, eine Partei26 und zwei Organisationen27). Ein Kanton28 und eine Partei29 möchten eine grosszügigere Ausnahmeregelung.

Der Kanton Basel-Landschaft spricht sich für eine Streichung der Ausnahme für Gesichtsverhüllungen zur Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit aus, weil so der anonymen Gewaltanwendung bei Kundgebungen und Sportveranstaltungen Tür und Tor geöffnet würde.30 Auch der Kanton Schwyz lehnt die Ausnahme in der vorgeschlagenen Form ab, das sie zu viele Umgehungsmöglichkeiten eröffne, was mit den Zielen der Volksinitiative unvereinbar sei. Für eine Streichung sind Obwalden und Zürich (für Polizei im Einsatz nicht umsetzbar). Mindestens eine tiefgreifende Überarbeitung wünscht auch Appenzell-Ausserrhoden. Die Einschränkung, wonach die Gesichtsverhüllung die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigen darf, sei "nicht fassbar". Für eine Streichung plädieren die EDU, die SVP, das Centre Patronal und das Egerkinger Komitee. Für die EDU ist es Personen auch an Demonstrationen zuzumuten, ihr Gesicht zu zeigen. Die SVP bezeichnet die vorgeschlagene Ausnahme bei Demonstrationen als "faktisch nicht durchsetzbar." Die Behörden könnten nicht feststellen, wer aus Angst vor persönlichen Nachteilen das Gesicht verhüllt. Die Ausnahmen in den Buchstaben e und f eröffneten genug Spielraum zum Schutz der Grundfreiheiten. Für das Centre Patronal entleert die Ausnahme das Gesichtsverhüllungsverbot. Auch das Egerkinger Komitee beanstandet die fehlende Klarheit der Ausnahme und will ihre Streichung. Die Missbrauchsgefahr an Demonstrationen sei hoch. Bildliche Meinungsäusserungen seien durch die Ausnahmen in den Buchstaben e und f abgedeckt.

Weitere Teilnehmende schlagen zwecks Verbesserung der Praktikabilität Anpassungen vor. Bern regt an, statt von "Einzelauftritten" von "Auftritten" zu sprechen, um zu verhindern, dass Auftritte von zwei Personen nicht erfasst werden (unter einer Versammlung versteht man in der Regel mindestens drei Personen). In Anlehnung an seine eigene Gesetzgebung zum Vermummungsverbot an Kundgebungen hält es Zug für sinnvoll, Ausnahmen aus "achtenswerten Beweggründen" zuzulassen. St. Gallen regt an zu prüfen, ob man der Polizei bei der Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbots an Kundgebungen auf Gesetzesebene nicht explizit ein Ermessen einräumen sollte. Nidwalden und Solothurn bringen eine Bewilligungspflicht ins

19 AR, BL, NW, OW, SO, SZ, ZH

20 EDU, SVP

21 Centre Patronal, Egerkinger Komitee, KKPKS

22 AG, BE, BS, GL, SG, SH, ZG,

23 FDP (Präzisierungen auf Verordnungs- oder Vollzugsebene)

24 Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband

25 LU

26 SP

27 Dachverband Freikirchen Schweiz, GastroSuisse

28 VD

29 Grüne

30 Weniger problematisch ist für BL die Gesichtsverhüllung als bildliche Meinungsäusserung. Das sieht auch OW so.