Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten
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3.1.5 Artikel 291 OR Unterpacht
Artikel 291 OR regelt die Sachverhalte der Unterpacht und der Vermietung durch den Pächter. Der Wortlaut entspricht zu einem grossen Teil Artikel 262 OR. Die Anpassung und Ergänzung der Regelung zur Untermiete haben Auswirkungen auf Artikel 291 OR. Die Vorschriften betreffend die Unterpacht bleiben davon unberührt. In Bezug auf die konkreten Änderungen wird auf die Ausführungen zur Unterpacht in Ziffer 2.1.2 verwiesen.
Die Revision von Artikel 291 OR trägt den Besonderheiten der Pachtverhältnisse Rechnung. Im Übrigen wird auf die Erwägungen betreffend die Untermiete verwiesen.
Für eine Minderheit III und IV ist die parallele Behandlung von Pachtverhältnissen dagegen nicht sachgerecht. Sie ist der Ansicht, dass sich bei der Miete im Rahmen eines Pachtverhältnisses ganz andere Fragen stellen und das Gesetz insbesondere zu berücksichtigen hat, dass bei Pachtverträgen gerade die Vermietung von Geschäftsräumen eine wichtige Rolle spielt.
3.2 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln der Vorlage 2 (gestaffelte Mietzinserhöhungen und Faksimile- Unterschrift)
3.2.1 Artikel 269d OR Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
Die neuen Absätze 4 und 5 ergeben sich aus der Koordination der parlamentarischen Initiativen 16.458 und 16.459, die beide einen neuen Absatz 4 von Artikel 269d OR zum Inhalt haben.
Im neuen Absatz 4 von Artikel 269d OR wird festgehalten, dass für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung oder jeglicher anderen einseitigen Vertragsänderung eine auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschrift auf dem offiziellen Formular genügt.
Diese Regelung gilt für Mitteilungen von Mietzinserhöhungen, Anpassungen von Akontobeträgen und alle anderen einseitigen Vertragsänderungen durch den Vermieter, nicht jedoch für die Kündigung. Es handelt es sich um eine Ergänzung der allgemeinen Bestimmung von Artikel 14 Absatz 2 OR, welcher festhält, dass eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Weg nur da als genügend anerkannt wird, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist. Bei den Mitteilungen von Mietzinserhöhungen, Anpassungen von Akontobeträgen für Nebenkosten und anderen einseitigen Vertragsanpassungen handelt es sich um Dokumente, deren Gebrauch im Verkehr üblich ist und die in grosser Anzahl versendet werden. Die Verwendung einer Faksimile-Unterschrift auf den entsprechenden Mitteilungen war bisher jedoch nicht verkehrsüblich. Mit dem neuen Absatz 4 von Artikel 269d OR wird nun eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Faksimile-Unterschrift in einem genau definierten Bereich geschaffen.