Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten
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Bericht
1 Ausgangslage und Arbeiten der Kommission
1.1 Parlamentarische Initiativen
1.1.1 Parlamentarische Initiative 15.455 (Egloff)
Die parlamentarische Initiative «Missbräuchliche Untermiete vermeiden» wurde am 18. Juni 2015 von Nationalrat Hans Egloff (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schweizerische Volkspartei SVP) eingereicht. Mit der parlamentarischen Initiative soll Artikel 262 des Obligationenrechts (OR)1 angepasst bzw. ergänzt werden.
In der Begründung weist der Initiant darauf hin, dass in Städten günstige Altbauwohnungen vielfach zu Mietzinsen untervermietet werden, die den vom Hauptmieter zu bezahlenden Mietzins in beträchtlichem Umfang übersteigen. Um den unrechtmässigen Ertrag noch zu steigern, würden Mietobjekte zum Teil raumweise zu einem haarsträubenden Entgelt an mehrere Untermieter weitervermietet. Mangels Information und mangels Anfrage um Zustimmung, wissen die Vermieter nicht, wer tatsächlich in ihrem Objekt wohnt oder dieses nutzt.
Der Initiant erläutert in der Begründung die gerichtliche Haltung. Die Gerichte würden dem Vermieter das Recht gewähren, die Zustimmung zur Untermiete zu verweigern, wenn der Mieter nicht die Absicht hat, das gemietete Objekt später wieder selber zu nutzen. In der Praxis reiche die reine Behauptung des Mieters, er werde das gemietete Objekt zu einem späteren Zeitpunkt wieder selber nutzen aus, um eine Umkehr der Beweislast herbeizuführen. Vom Vermieter werde dann verlangt nachzuweisen, dass der Mieter keine Absicht zur Rückkehr hat. Daraus zieht der Initiant die Schlussfolgerung, dass das geltende Recht nicht praktikabel ist und Umgehungen der gesetzgeberischen Absicht schützt.
Damit in Zukunft Missbräuche verhindert werden können, müsse der Vermieter eine zustimmungslose Untervermietung oder die Untermiete, die gestützt auf eine treuwidrig erschlichene Zustimmung erfolgt, effektiv sanktionieren können. Um diesen Zweck zu erreichen, habe das Gesetz die Anforderungen an die Berechtigung der Untermiete klar zu statuieren und bei Verletzungen des Gesetzes durch den Mieter ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Vermieters zu vorzusehen.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat der parlamentarischen Initiative am 12. Mai 2016 mit 15 zu 10 Stimmen Folge gegeben. Auf der anderen Seite hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) am 30. August 2016 mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss der RK-N keine Zustimmung erteilt. Im schriftlichen Bericht vom 2. Februar 2017 beantragte die RK-N mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid des Präsidenten, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit der RK-N stellte dahingegen den Antrag an das Plenum, der Initiative Folge zu geben. Am 13. März 2017
1 SR 220