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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten

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[Erlasstitel]. BG BBl 20XX

b. für Abgeltungen nach dem Artikel 32ebisAbsatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b:

1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,

2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;

c. für Abgeltungen nach dem Artikel 32ebisAbsatz 3 Buchstabe a:

1. 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,

2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;

d. für Abgeltungen nach den Artikel 32ebisAbsätze 4 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

e. für Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 6: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;

f. für Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

g. für Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 8 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort;

h. für Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 8 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort;

i. für Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 8 Buchstabe c: pauschal 10000 Franken pro Standort.

2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

3Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.

Art. 35b und Art. 35bbis

Aufgehoben

Art. 35c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3bis

Aufgehoben

Art. 49 Abs.1bis

1bisEr kann zur Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Kursangebots Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten, die unter Stoffe nach Artikel 29 fallen. Die Beiträge richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung